Eine Woche später, am 12. März 2021, fand eine weitere Begegnung im Elternhaus von L.________ statt, wobei es zum Vorfall gemäss Ziff. I.2.3. der Anklageschrift (sexuelle Belästigung) gekommen sein soll. Der Beschuldigte bestreitet dies ebenfalls. Die konkret bestrittenen und unbestrittenen Handlungen werden unter der jeweiligen Anklageziffer hiernach im Detail erläutert. Unbestritten ist ganz allgemein der vom Beschuldigten über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg wiederholt gegenüber der Straf- und Zivilklägerin geäusserte Satz «ich nehme mir, was ich will» (pag.