In diesem Zeitraum sollen sich die Vorfälle gemäss Ziff. I.1. (sexuelle Nötigung, ev. versucht, subev. sexuelle Belästigung, mehrfach) und Ziff. I.3. (Tätlichkeiten) der Anklageschrift ereignet haben, die vom Beschuldigten fast vollständig bestritten werden. Noch am selben Abend (6. März 2021) sind sich der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin im Elternhaus von L.________ erneut begegnet. Bei dieser Gelegenheit soll es zum Vorfall gemäss Ziff. I.2.2. (sexuelle Belästigung) gekommen sein, der vom Beschuldigten ebenfalls bestritten wird. Eine Woche später, am 12. März 2021, fand eine weitere Begegnung im Elternhaus von L._____