Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte an diesem Nachmittag in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin befand und dass L.________ später ebenfalls dazustiess. Zu dritt fuhren sie anschliessend nach F.________(Ort) zu einem gemeinsamen Kollegen, bevor der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zurückkehrten, wo sie gemeinsam im Bett der Straf- und Zivilklägerin übernachteten. Der Beschuldigte verliess am nächsten Tag (6. März 2021) gegen 14:00 Uhr die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zeitraum sollen sich die Vorfälle gemäss Ziff.