I.2.1. der Anklageschrift). Am 5. und 6. März 2021 verabredeten sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin zum gemeinsamen Lernen für die Prüfung vom 10. März 2021 in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte an diesem Nachmittag in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin befand und dass L.________ später ebenfalls dazustiess.