es könne sein, dass er sie kontaktiert habe [pag. 91 Z. 85], wohingegen die Straf- und Zivilklägerin konstant angab, er habe sich bei ihr gemeldet [pag. 44 Z. 43, pag. 56 Z. 76 ff.]). Nachdem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin geschrieben hatte, ihm falle die Decke auf den Kopf, ging dieser zur Strafund Zivilklägerin nach Hause, wo er in deren Schlafzimmer auf der Gästematratze übernachtete. L.________, ein gemeinsamer Freund, der an diesem Tag ebenfalls bei der Straf- und Zivilklägerin übernachtete, schlief gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin in deren Bett.