Namentlich trafen sich die Parteien erstmals Anfang 2021 bei einem gemeinsamen Kollegen in G.________(Ort), absolvierten am 10. März 2021 dieselbe Prüfung und gehörten demselben Kollegenkreis an. Der erste Kontakt zwischen den beiden fand kurz nach ihrem Kennenlernen in G.________(Ort) am 2. Februar 2021 via Snapchat statt (wobei der Beschuldigte angab, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm glaublich vorgeschlagen worden, er aber nicht wisse, ob er sich bei ihr oder sie sich bei ihm gemeldet habe [pag. 91 Z. 70; 665 Z. 42 f.; es könne sein, dass er sie kontaktiert habe [pag.