Der Beschuldigte war in seiner Verteidigung nicht eingeschränkt, was er im Übrigen auch nicht behauptete. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Die sich in diesem Kontext stellende Frage der natürlichen Handlungseinheit/Handlungsmehrheit ist als Rechtsfrage zu einem späteren Zeitpunkt zu klären (vgl. einleitend zur rechtlichen Würdigung; E. 14 hiernach).