Auf die Frage der Beweisverwertbarkeit ist daher nicht weiter einzugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Ziff. I.1. der Anklageschrift im Sinne einer Handlungsmehrheit in sieben Teilsachverhalte gegliedert und diese rechtlich je einzeln gewürdigt hat. In sechs von sieben Fällen ergingen eigenständige Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung oder sexueller Belästigung, die sich entsprechend im Urteilsdispositiv niederschlugen und vom Beschuldigten angefochten wurden.