Der Eingang des Schreibens beim Obergericht wurde dem Beschuldigten in Gewährung seines rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 12. Januar 2024 angezeigt, wobei eine entsprechende Rüge seinerseits unterblieben ist. Es handelt sich folglich auch beim Entschuldigungsschreiben um ein Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Eine – folgerichtige – Entfernung der offenbar unverwertbaren Beweise aus den Akten (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO) hat die Verteidigung im Übrigen nicht beantragt. Auf die Frage der Beweisverwertbarkeit ist daher nicht weiter einzugehen.