113 StPO). Macht sie allerdings von ihren diesbezüglichen Rechten keinen Gebrauch und macht sie stattdessen selbstbelastende Aussagen, sind diese als Beweismittel vom Gericht frei zu würdigen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 157 ff. StPO, insbesondere auch Art. 160 StPO). Dies entgegen der Argumentation der Verteidigung, wonach die Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar seien, weil dieser im Strafverfahren weder mitwirkungs- bzw. aussagepflichtig sei noch die Wahrheit sagen müsse (pag. 673). Gleiches gilt für die Arztberichte, die entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung ohne Weiteres verwertbar sind.