9. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung und Vorbemerkungen Auf die von der Vorinstanz korrekt dargelegten theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab verwiesen werden (pag. 455 ff.). Ergänzend und bezugnehmend auf die Argumentation der Verteidigung ist darauf hinzuweisen, dass die beschuldigte Person selbstredend das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern; auch muss sie sich nicht selbst belasten (Art. 113 StPO).