6 4. Aufl. 2019, N 108 f. zu Art. 30 StGB). Die Frist zur Stellung eines gültigen Strafantrags beträgt 3 Monate (Art. 31 StGB). Der Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift ist weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht vom innert der gesetzlichen Frist gestellten Strafantrag umfasst. Damit fehlt es diesen Vorwurf betreffend an einem gültigen Strafantrag und mithin an einer Prozessvoraussetzung. Das Verfahren ist in diesem Punkt einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung