312). Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um eine Übertretung, die nur auf Antrag verfolgt wird (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB/JStG,