_, die von keiner Partei angefochten wurde. Diese ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und somit mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung von ihr und der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).