7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil «grundsätzlich vollumfänglich» angefochten (vgl. pag. 531 und 680 f.). Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit – mit nachfolgender Ausnahme – gesamthaft neu zu beurteilen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Einzige Ausnahme bildet die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________, die von keiner Partei angefochten wurde.