1. Der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 05.03.2021 in E.________(Ort), in der Nacht vom 05.03./06.03.2021 in E.________(Ort), am 06.03.2021 und 12.03.2021 in G.________(Ort), alles zum Nachteil der Privatklägerin C.________ 2. Der Tätlichkeit, begangen am 05.03.2021 in E.________(Ort) zum Nachteil der Privatklägerin C.________ 5 und er sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Sanktion 2. zu Schadenersatz von CHF 2'326.45