2. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 16.2.2023 sei bezüglich der Ziffern I. und III. aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung und der Tätlichkeit von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien diesfalls dem Staat aufzuerlegen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen sowie wegen Tätlichkeiten zu einer Gesamtbusse von CHF 4'000.00 zu verurteilen. 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.