5. Konfrontationsvermeidung sowie Dispensation der Straf- und Zivilklägerin Am 28. August 2023 stellte die Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 30. April/1. Mai 2024 den Antrag auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten sowie – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen (pag. 562). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 30. August 2023 gutgeheissen (pag. 600 f.); dieser hatte auch für die neu angesetzte Verhandlung Bestand (vgl. die Vorladung auf pag. 638).