4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch eine Fachperson auf dem Gebiet der Aussagepsychologie auf ihren Wahrheitsgehalt beurteilen zu lassen (pag. 531 f.). Dieser Beweisergänzungsantrag wurde mit Beschluss vom 21. Juni 2023 begründet abgewiesen (pag. 543 ff.). Fürsprecherin D.________ reichte am 11. Januar 2024 ein an die Straf- und Zivilklägerin adressiertes, handschriftliches Schreiben des Beschuldigten zu den Akten (pag. 610 ff.; nachfolgend: Entschuldigungsschreiben).