3. Unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Nach Einholen aktueller Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Strafund Zivilklägerin (pag. 552.2 bzw. pag. 562 ff.) wurde dieser mit Verfügung vom 22. September 2023 für das oberinstanzliche Verfahren weiterhin das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt, unter Beibehaltung von Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin (pag. 608).