537 f.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, machte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete ihrerseits auf eine Anschlussberufung (pag. 540). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand, nachdem der erste Verhandlungstermin vom 30. April/1. Mai 2024 von Amtes wegen abgesetzt werden musste (pag. 618), am 19./20. Juni 2024 statt (pag. 651 ff.).