Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 224 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung sowie Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Februar 2023 (PEN 22 127) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor- instanz) fällte am 16. Februar 2023 über A.________ das folgende Urteil (pag. 431 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 05.-06.03.2021, in E.________(Ort), z.N. C.________; 2. der sexuellen Belästigung, mehrfach, begangen 2.1 am 06.02.2021, in F.________(Ort), z.N. C.________; 2.2. am 05.03.2021, in E.________(Ort), z.N. C.________; 2.3. in der Nacht vom 05.03.2021 auf 06.03.2021, in E.________(Ort), z.N. C.________ 2.4. am 06.03.2021, in G.________(Ort), z.N. C.________; 2.5. am 12.03.2021, in G.________(Ort), z.N. C.________; 3. der Tätlichkeit, begangen am 05.03.2021, in E.________(Ort), z.N. C.________; und in Anwendung der Art. 44 Abs.1, 49 Abs. 1, 126, 189 Abs. 1, 198 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 4'550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 46 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10'532.00 (Kosten der Untersuchung: CHF 6’732.00, Gerichtsgebühren [inkl. schriftliche Begründung]: CHF 3'800.00) und Auslagen von CHF 344.00 (Entschädigung für Zeugin: CHF 44.00, Kosten der Staatsanwaltschaft: CHF 300.00), insgesamt bestimmt auf CHF 10'876.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'676.00. 2 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.00 200.00 CHF 11’200.00 Reisezuschlag CHF 416.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 524.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’140.65 CHF 934.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’075.50 volles Honorar CHF 14’000.00 Reisezuschlag CHF 416.65 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 524.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’940.65 CHF 1’150.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16’091.10 nachforderbarer Betrag CHF 3’015.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13'075.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3’015.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2’326.45 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 06.03.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung ab- gewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilpunkt (recte: Zivilpunkte) werden keine Kosten ausgeschieden. IV. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schrei- ben vom 18. Februar 2023 fristgerecht Berufung an und teilte zugleich mit, seinem bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt H.________, das Vertretungsmandat 3 entzogen zu haben (pag. 438). Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 zeigte Rechts- anwalt B.________ an, vom Beschuldigten mandatiert worden zu sein, und melde- te in dessen Namen sicherheitshalber ebenfalls Berufung an (pag. 440). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Mai 2023 und ist den Parteien mit Verfügung desselben Tages zugestellt worden (pag. 450 ff. und pag. 521). In der frist- und formgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 23. Mai 2023 (pag. 531 f.) teilte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit, das Urteil werde grundsätzlich vollumfänglich angefochten, d.h. soweit der Beschuldigte davon beschwert sei, was durch Ziff. I., Ziff. III. gänzlich sowie Ziff. II. des Urteils- dispositivs bezüglich des nachforderbaren Betrages von CHF 3'015.60 durch Für- sprecherin D.________ [sic] der Fall sei. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erklärte mit Schreiben vom 30. Mai 2023 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 537 f.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Für- sprecherin D.________, machte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete ihrerseits auf eine Anschlussberufung (pag. 540). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand, nachdem der erste Verhandlungstermin vom 30. April/1. Mai 2024 von Amtes wegen abgesetzt werden musste (pag. 618), am 19./20. Juni 2024 statt (pag. 651 ff.). 3. Unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Nach Einholen aktueller Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 552.2 bzw. pag. 562 ff.) wurde dieser mit Verfügung vom 22. September 2023 für das oberinstanzliche Verfahren weiterhin das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt, unter Beibehaltung von Fürsprecherin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin (pag. 608). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin durch eine Fachperson auf dem Gebiet der Aussage- psychologie auf ihren Wahrheitsgehalt beurteilen zu lassen (pag. 531 f.). Dieser Beweisergänzungsantrag wurde mit Beschluss vom 21. Juni 2023 begründet abgewiesen (pag. 543 ff.). Fürsprecherin D.________ reichte am 11. Januar 2024 ein an die Straf- und Zivilklägerin adressiertes, handschriftliches Schreiben des Beschuldigten zu den Akten (pag. 610 ff.; nachfolgend: Entschuldigungsschreiben). Dieses datiert vom 23. Dezember 2023 und ging bei der Straf- und Zivilklägerin am 28. Dezember 2023 ein. Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren sodann folgende Unter- lagen über den Beschuldigten eingeholt: - Strafregisterauszug vom 13. Juni 2024 (pag. 649); 4 - Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. April 2024 (pag. 632). Weiter wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die Straf- und Zivil- klägerin sowie der Beschuldigte einvernommen (pag. 654 ff.). 5. Konfrontationsvermeidung sowie Dispensation der Straf- und Zivilklägerin Am 28. August 2023 stellte die Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Beru- fungsverhandlung vom 30. April/1. Mai 2024 den Antrag auf Konfrontationsvermei- dung mit dem Beschuldigten sowie – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen (pag. 562). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 30. August 2023 gutgeheissen (pag. 600 f.); dieser hatte auch für die neu angesetzte Verhandlung Bestand (vgl. die Vorladung auf pag. 638). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 680 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung vom 6.2.2021 sei mangels Strafantrags einzustellen und dem Beschuldigten sei dafür eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurich- ten. 2. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 16.2.2023 sei bezüglich der Ziffern I. und III. aufzu- heben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung und der Tätlichkeit von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien diesfalls dem Staat aufzuerlegen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen sowie wegen Tätlichkeiten zu einer Gesamtbusse von CHF 4'000.00 zu verurteilen. 5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen. 6. Die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote sei zu genehmigen und zur Auszahlung wei- terzuleiten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die an der Berufungsverhandlung von Fürsprecherin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 687; Reihenfolge der besse- ren Übersicht halber leicht angepasst): Das Verfahren betr. sex. Belästigung, angebl. begangen am 6.2.21 z.N. H.M. sei einzustellen. A.________ sei schuldig zu sprechen 1. Der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen am 05.03.2021 in E.________(Ort), in der Nacht vom 05.03./06.03.2021 in E.________(Ort), am 06.03.2021 und 12.03.2021 in G.________(Ort), alles zum Nachteil der Privatklägerin C.________ 2. Der Tätlichkeit, begangen am 05.03.2021 in E.________(Ort) zum Nachteil der Privatklägerin C.________ 5 und er sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Sanktion 2. zu Schadenersatz von CHF 2'326.45 3. zu einer Genugtuung von mindestens CHF 3'000 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 06.03.2021 4. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und 5. zum Ersatz der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten gemäss Honorarnoten 15.02.2023 und 19.06.2024 Für den Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung sei das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin gemäss Honorarnoten festzusetzen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil «grundsätzlich vollumfänglich» an- gefochten (vgl. pag. 531 und 680 f.). Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz so- mit – mit nachfolgender Ausnahme – gesamthaft neu zu beurteilen und verfügt da- bei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Einzige Ausnahme bildet die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________, die von keiner Partei angefochten wurde. Diese ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzli- chen Verfahren und somit mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Beru- fung von ihr und der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsver- bot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 8. Einstellung der sexuellen Belästigung vom 6. Februar 2021 Die Straf- und Zivilklägerin hat gegen den Beschuldigten am 20. April 2021 Strafan- trag wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeit und Drohung, begangen im Zeitraum von 5. bis 12. März 2021 an der I.________(Strasse) in E.________(Ort), gestellt (pag. 7). In Ziff. I.2.1. der Anklageschrift (pag. 312) wird dem Beschuldigten demgegenüber eine angeblich am 6. Februar 2021 in F.________(Ort), J.________(Strasse) (da- maliges Domizil K.________), begangene sexuelle Belästigung vorgeworfen (pag. 312). Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um eine Übertretung, die nur auf An- trag verfolgt wird (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgülti- gen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstel- lung des Verfahrens zu verfügen (RIEDO, in: Basler Kommentar zum StGB/JStG, 6 4. Aufl. 2019, N 108 f. zu Art. 30 StGB). Die Frist zur Stellung eines gültigen Straf- antrags beträgt 3 Monate (Art. 31 StGB). Der Vorwurf gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift ist weder in zeitlicher noch in ört- licher Hinsicht vom innert der gesetzlichen Frist gestellten Strafantrag umfasst. Damit fehlt es diesen Vorwurf betreffend an einem gültigen Strafantrag und mithin an einer Prozessvoraussetzung. Das Verfahren ist in diesem Punkt einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung und Vorbemerkungen Auf die von der Vorinstanz korrekt dargelegten theoretischen Grundlagen der Be- weiswürdigung kann vorab verwiesen werden (pag. 455 ff.). Ergänzend und bezugnehmend auf die Argumentation der Verteidigung ist darauf hinzuweisen, dass die beschuldigte Person selbstredend das Recht hat, die Aus- sage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern; auch muss sie sich nicht selbst belasten (Art. 113 StPO). Macht sie allerdings von ihren diesbezüglichen Rechten keinen Gebrauch und macht sie stattdessen selbstbelastende Aussagen, sind diese als Beweismittel vom Gericht frei zu würdigen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 157 ff. StPO, insbesondere auch Art. 160 StPO). Dies entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung, wonach die Aussagen des Beschuldigten nicht ver- wertbar seien, weil dieser im Strafverfahren weder mitwirkungs- bzw. aussage- pflichtig sei noch die Wahrheit sagen müsse (pag. 673). Gleiches gilt für die Arztbe- richte, die entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung ohne Weiteres verwertbar sind. Schliesslich wurde auch das Entschuldigungsschreiben, welches der Be- schuldigte notabene aus eigenem Antrieb der Straf- und Zivilklägerin zukommen liess, von dieser ordentlich ins Verfahren eingebracht. Der Eingang des Schreibens beim Obergericht wurde dem Beschuldigten in Gewährung seines rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 12. Januar 2024 angezeigt, wobei eine entsprechende Rüge seinerseits unterblieben ist. Es handelt sich folglich auch beim Entschuldi- gungsschreiben um ein Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Eine – folgerichtige – Entfernung der offenbar unverwertbaren Beweise aus den Akten (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO) hat die Verteidigung im Übrigen nicht beantragt. Auf die Frage der Beweisverwertbarkeit ist daher nicht weiter ein- zugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Ziff. I.1. der Anklageschrift im Sinne einer Handlungsmehrheit in sieben Teilsachverhalte gegliedert und diese rechtlich je einzeln gewürdigt hat. In sechs von sieben Fällen ergingen eigenstän- dige Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung oder sexueller Belästigung, die sich entsprechend im Urteilsdispositiv niederschlugen und vom Beschuldigten ange- fochten wurden. In einem Fall (Vorfall am Morgen des 6. März 2021 unter der Du- sche; vorinstanzlich Teilsachverhalt 4) erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten hingegen auf rechtlicher Ebene für nicht schuldig. Damit sprach sie diesen in mate- rieller Hinsicht frei, ohne dies jedoch im Urteilsdispositiv festzuhalten. Da einzig der 7 Beschuldigte Berufung erhoben hat, bildet dieser implizite Freispruch bzw. der Vor- fall unter der Dusche oberinstanzlich nicht mehr Verfahrensgegenstand. Bezugnehmend auf Ziff. I.1. Anklageschrift ist schliesslich Folgendes anzumerken: Diese gliedert sich in drei zeitlich klar voneinander abgegrenzte, erkennbare Ab- schnitte (Nachmittag des 5. März 2021; Nacht vom 5. auf den 6. März 2021; Vor- mittag/Mittag des 6. März 2021). In diesen drei Zeiträumen werden diverse Hand- lungen beschrieben, welche – gerade was die zeitliche Komponente betrifft – teil- weise etwas unübersichtlich dargestellt bzw. unscharf voneinander abgetrennt wurden. Angesichts dessen, dass ausdrücklich eine Mehrfachbegehung angeklagt und verschiedene Lebensvorgänge beschrieben sind, war es der Vorinstanz unbe- nommen, die Anklageziffer in mehrere Teilsachverhalte zu gliedern. Die einzelnen Sachverhalte sind denn auch genügend klar umschrieben. Der Beschuldigte war in seiner Verteidigung nicht eingeschränkt, was er im Übrigen auch nicht behauptete. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Die sich in diesem Kontext stel- lende Frage der natürlichen Handlungseinheit/Handlungsmehrheit ist als Rechts- frage zu einem späteren Zeitpunkt zu klären (vgl. einleitend zur rechtlichen Würdi- gung; E. 14 hiernach). 10. Unbestrittenes Rahmengeschehen sowie bestrittenes Kerngeschehen Die nachfolgenden Ausführungen haben für alle zu überprüfenden Vorwürfe gemäss Anklageschrift Geltung. Diese wirft dem Beschuldigten mehrere Delikte sexuellen Kontexts zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin vor, die sich innerhalb einer Woche (5. März 2021 – 12. März 2021) zugetragen haben sollen, dies teils in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin in E.________(Ort), teils im Elternhaus von L.________ in G.________(Ort). Namentlich soll der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mehrfach mit Gewalt zu sexuellen Handlungen genötigt bzw. sie mehrfach sexuell belästigt haben. Für die einzelnen Vorwürfe wird auf die konkrete Beweiswürdigung hiernach verwiesen (E. 12). Die Umstände, die zu den angeklagten Vorwürfen führten, sind im Grossen und Ganzen unbestritten. Namentlich trafen sich die Parteien erstmals Anfang 2021 bei einem gemeinsamen Kollegen in G.________(Ort), absolvierten am 10. März 2021 dieselbe Prüfung und gehörten demselben Kollegenkreis an. Der erste Kontakt zwischen den beiden fand kurz nach ihrem Kennenlernen in G.________(Ort) am 2. Februar 2021 via Snapchat statt (wobei der Beschuldigte angab, die Straf- und Zivilklägerin sei ihm glaublich vorgeschlagen worden, er aber nicht wisse, ob er sich bei ihr oder sie sich bei ihm gemeldet habe [pag. 91 Z. 70; 665 Z. 42 f.; es könne sein, dass er sie kontaktiert habe [pag. 91 Z. 85], wohinge- gen die Straf- und Zivilklägerin konstant angab, er habe sich bei ihr gemeldet [pag. 44 Z. 43, pag. 56 Z. 76 ff.]). Nachdem der Beschuldigte der Straf- und Zivil- klägerin geschrieben hatte, ihm falle die Decke auf den Kopf, ging dieser zur Straf- und Zivilklägerin nach Hause, wo er in deren Schlafzimmer auf der Gästematratze übernachtete. L.________, ein gemeinsamer Freund, der an diesem Tag ebenfalls bei der Straf- und Zivilklägerin übernachtete, schlief gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin in deren Bett. 8 Am 6. Februar 2021 fand ein Geburtstagsfest bei K.________ statt, an dem sowohl der Beschuldigte wie auch die Straf- und Zivilklägerin zugegen waren. An diesem Abend soll der zeitlich erste Vorfall, der als sexuelle Belästigung Eingang in die An- klageschrift fand und oberinstanzlich mangels eines gültigen Strafantrags einge- stellt wird, stattgefunden haben (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift). Am 5. und 6. März 2021 verabredeten sich der Beschuldigte und die Straf- und Zi- vilklägerin zum gemeinsamen Lernen für die Prüfung vom 10. März 2021 in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte an diesem Nachmittag in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin befand und dass L.________ später ebenfalls dazustiess. Zu dritt fuhren sie anschliessend nach F.________(Ort) zu einem gemeinsamen Kollegen, bevor der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zurückkehrten, wo sie gemeinsam im Bett der Straf- und Zivilklägerin übernachteten. Der Beschul- digte verliess am nächsten Tag (6. März 2021) gegen 14:00 Uhr die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zeitraum sollen sich die Vorfälle gemäss Ziff. I.1. (sexuelle Nötigung, ev. versucht, subev. sexuelle Belästigung, mehrfach) und Ziff. I.3. (Tätlichkeiten) der Anklageschrift ereignet haben, die vom Beschuldigten fast vollständig bestritten werden. Noch am selben Abend (6. März 2021) sind sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin im Elternhaus von L.________ erneut begegnet. Bei dieser Gele- genheit soll es zum Vorfall gemäss Ziff. I.2.2. (sexuelle Belästigung) gekommen sein, der vom Beschuldigten ebenfalls bestritten wird. Eine Woche später, am 12. März 2021, fand eine weitere Begegnung im Eltern- haus von L.________ statt, wobei es zum Vorfall gemäss Ziff. I.2.3. der Anklage- schrift (sexuelle Belästigung) gekommen sein soll. Der Beschuldigte bestreitet dies ebenfalls. Die konkret bestrittenen und unbestrittenen Handlungen werden unter der jeweili- gen Anklageziffer hiernach im Detail erläutert. Unbestritten ist ganz allgemein der vom Beschuldigten über den gesamten angeklagten Zeitraum hinweg wiederholt gegenüber der Straf- und Zivilklägerin geäusserte Satz «ich nehme mir, was ich will» (pag. 666 Z. 11), wobei dessen sexualbezogene Bedeutung vom Beschuldig- ten dementiert wird. 11. Beweismittel und generelle Aussagewürdigung der Beteiligten Für die aktenkundigen Beweismittel wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 458 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Verteidigung ist zu präzisieren, dass es sich bei den aktenkundigen hand- schriftlichen Notizen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 277 ff.) nicht um ein objekti- ves, sondern um ein subjektives Beweismittel handelt. Ebenso ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es sich hierbei nicht um ein eigentliches Tagebuch handelt, sondern um eine als Mittel zur psychischen Verarbeitung verfasste nachträgliche Niederschrift von Erinnerungen (vgl. die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf pag. 75 Z. 781 ff.). Entsprechend wird nachfolgend auf den Begriff ‘Tagebuch’ ver- zichtet. 9 Der Kammer liegen zusätzlich zu den vorinstanzlich dargelegten Beweismittel das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten vom 23. Dezember 2023 (pag. 611 ff.) sowie die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin vor (pag. 654 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweis- mittel wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den ent- sprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. Wie hiervor dargelegt, sollen sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen teilweise an unterschiedlichen Orten und Tagen zuge- tragen haben. Gerade bei den Vorwürfen vom 5. und 6. März 2021 handelt es sich um klassische Vier-Augen-Delikte. Den Aussagen des Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin kommt deshalb zentrale Bedeutung zu. Entsprechend wer- den zunächst allgemeine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ge- macht, bevor die Aussagen im Kontext des konkreten Vorwurfs näher gewürdigt werden. 11.1 Aussageverhalten/Verhalten der Straf- und Zivilklägerin Die Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 43 ff.), denen bei Vier-Augen- Delikten besonderes Gewicht zukommt, zeichnen sich in erster Linie durch einen beeindruckenden Detailreichtum aus. So schilderte sie die Geschehnisse auf die erste offene und sachbezogene Frage über fünf Seiten hinweg in freier Erzählung, dies ohne Zwischen- oder Nachfragen seitens der Polizei (pag. 44 ff.). Dieser be- merkenswerte Detailreichtum lässt sich zwar teilweise dadurch erklären, dass der Straf- und Zivilklägerin zumindest stichwortartig eigene handschriftliche Notizen vorlagen (pag. 75 Z. 797 f.). Daraus lässt sich indes nicht ableiten, die Vorfälle sei- en nie geschehen. Die Erstellung der Notizen war den Angaben der Straf- und Zi- vilklägerin zufolge nicht in der Schaffung eines Beweismittels resp. einer Vorlage für die Einvernahme begründet, sondern als ihr von M.________ empfohlene Stra- tegie zur Verarbeitung der Geschehnisse angedacht (pag. 75 Z. 781 f.: «Ich hatte das Gefühl, dass, wenn ich es aufschreibe, dann ist es zu Boden geschrieben und ich kann es dann wegschmeissen/abschliessen. Deshalb habe ich es gemacht.»; pag. 75 Z. 785 f.: «M.________, sie hat mir gesagt, dass ich es aufschreiben soll, damit ich abschliessen kann»; pag. 75 Z. 793 f.: «Es war alles schon passiert. Ich habe zwei, drei Wochen geschrieben, bis ich fertig war. Es war für mich eine gros- se Stresssituation, wieder damit konfrontiert zu sein.»). Die Kammer folgt dieser plausiblen und einleuchtenden Erklärung der Straf- und Zivilklägerin. Sie erachtet es im Übrigen als ausgeschlossen, dass die Straf- und Zivilklägerin über falsche Anschuldigungen hinaus antizipierend ein Beweismittel geschaffen hätte, um fal- sche Behauptungen zusätzlich zu stützen. Während die handschriftlichen Notizen damit zwar den Detailreichtum der privatklägerischen Erstaussagen relativieren, handelt es sich dabei gleichzeitig um eine eindrückliche und tatzeitnahe Dokumen- tation ihrer subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse. Im Weiteren tun sie der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin keinen Abbruch, zumal sie die Vorwürfe knapp zwei Jahre später anläss- lich der erstinstanzlichen Einvernahme wiederum – diesmal ohne Notizen – äus- serst detailreich über fast zwei Seiten hinweg im freien Bericht schilderte (pag. 388 f.). Ihre Aussagen sind sodann über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant; das 10 Kerngeschehen schilderte sie jeweils gleichbleibend. Eine solch plastisch geschil- derte Gefühls- und Gedankenwelt, gespickt mit derlei originellen und nebensächli- chen Details (siehe nachfolgend) wäre bei einer schriftlich fabrizierten Falschbelas- tung im Übrigen kaum so stimmig und sinnfällig ausgefallen. So konnte die Straf- und Zivilklägerin die Ereignisse sowohl im Rahmen- wie auch im Kerngeschehen zeitlich und örtlich klar einordnen und mit ihren Gedanken und Emotionen zu einem stimmigen Gesamtbild verknüpfen (vgl. im Einzelnen die kon- krete Würdigung hiernach). Besonders eindrücklich und authentisch wirkt ihr obe- rinstanzlicher Rückblick auf die Geschehnisse, so etwa auf die Frage, was ihr als Erstes in den Sinn komme, wenn sie an die Ereignisse zurückdenke: «Das Angst- gefühl. Das ‹i nime mir was i will› und… dass meine Aussage keinen Wert hat, das ‹Nein›…Das Angstgefühl, dass mit mir gemacht wird, was man will. Das ‹rächt wüeschte Gfühl vom Alange›» (pag. 656 Z. 36). Oder sie könne nicht mehr sagen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Reihenfolge er sie angefasst habe, denn Ge- fühle seien präsenter als die Reihenfolge (pag. 657 Z. 25 ff.). Diese doch sehr re- flektierte, lebensnahe und nachvollziehbare Antwort zeugt von Selbsterlebtem. In ihren Aussagen finden sich sodann viele Nebensächlichkeiten und ausgefallene, in einer erfundenen Geschichte nicht zu erwartende Details. Demgegenüber fehlen Aggravationen weitestgehend; im Gegenteil belastet sie den Beschuldigten nicht über Gebühr, selbst wenn dies mitunter ein Einfaches gewesen wäre (bspw. pag. 50 Z. 314 f., pag. 64 Z. 378, pag. 68 Z. 523 f., pag. 73 Z. 715 oder pag. 391 Z. 10 f. pag. 66 Z. 455 ff.). Einzig ihre Aussage, wonach er sie «jedes Mal», wenn sie ihn gesehen habe, angefasst habe (pag. 45 Z. 75 f.), könnte allenfalls als Ag- gravation ausgelegt werden, doch ist durchaus möglich, dass sie ihn im Zeitraum nach dem 6. Februar 2021, auf den sich ihre Aussage zu beziehen schien, aussch- liesslich in den Tatzeitpunkten gesehen hat und ihre Aussage somit zutreffend war. Weitere Treffen zwischen den beiden sind darüber hinaus nicht dokumentiert. So oder anders untergräbt diese Aussage die ansonsten hohe Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Dies umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin unmittelbar im An- schluss an diese Aussage angab, sich mit dem Beschuldigten gut verstanden zu haben. Eine solche Aussage wäre unmittelbar nach einer im Hinblick auf eine Falschbelastung erfolgte Aggravation kaum zu erwarten gewesen. Kommt hinzu, dass sich die Straf- und Zivilklägerin am 15. März 2021 und damit nur drei Tage nach dem gemäss Ziff. I.2.3. zu überprüfenden Vorwurf notfallmässig in psychologische Behandlung in N.________(Ort) begab. Es wurde die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nach ICD-10 gestellt und die Straf- und Zivilkläge- rin nach drei Konsultationen an die Beratungsstelle der Opferhilfe verwiesen (pag. 109 f.). In der Folge gelangte nicht die Straf- und Zivilklägerin, sondern O.________ von der Opferhilfe AE.________ (Kanton) am 6. April 2021 telefonisch an die Kantonspolizei Bern, da bei ihr eine Meldung zu einem Opfer von sexueller Gewalt eingegangen sei (vgl. pag. 4). Die Straf- und Zivilklägerin wurde anschlies- send von O.________ über die anstehende Einvernahme bei der Polizei informiert und von dieser an die Einvernahme begleitet (pag. 43). Der Gang des Verfahrens spricht eindeutig gegen eine Falschbelastung. Eine Person, die jemanden falsch belasten will, wählt kaum den Weg über eine Psychologin, um sich nach vorgängi- 11 ger Verweisung an die Opferhilfe erst drei Wochen später zur Anzeige zu entsch- liessen. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine falsch belastende Person den falsch Belasteten direkt bei der Polizei anzeigt. Das Zwischenschalten und Instrumentali- sieren der Psychologin sowie der Opferhilfe zur Erhöhung der eigenen Glaubwür- digkeit resp. der Glaubhaftigkeit eigener Falschbelastungen würde eine erhebliche kriminelle Energie bedingen. Ein solch berechnendes und kriminelles Vorgehen traut die Kammer der Straf- und Zivilklägerin nicht zu. Das Vorgehen korreliert vielmehr mit ihrer plausiblen und nachvollziehbaren Erklärung, wonach sie nach den Vorfällen zunächst versucht habe, normal weiterzumachen (trotz Schlafstörun- gen und Panikattacken), bevor sie das Vorgefallene selbständig bzw. mithilfe eines Journals und einer Psychologin zu verarbeiten versucht und die Behörden erst auf- gesucht habe, nachdem ihr dies nicht gelungen sei resp. nachdem sie erfahren ha- be, dass der Beschuldigte die Geschichte verdrehe und alles schöngeredet habe (pag. 391 Z. 24 ff.; vgl. auch den psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht der psychiatrischen Dienste AF.________ auf pag. 113, wonach sich solche Verläufe insbesondere bei sexuellen Übergriffen häufig zeigten). Das Vorgehen der Straf- und Zivilklägerin spricht eindeutig gegen eine falsche Anschuldigung. Dazu würde auch nicht passen, dass die Straf- und Zivilklägerin Ende April 2021 «aufgrund zu- nehmender Stimmungstiefs und suizidalen Gedanken» die psychiatrischen Dienste AF.________ in F.________(Ort) für eine Notfallkonsultation aufsuchte und einem stationären Eintritt in die Psychiatrie einwilligte, wo sie letztlich knapp drei Wochen untergebracht war, bevor sie die Therapie ambulant weiterführte (vgl. pag. 113 f.). Der psychiatrisch-psychotherapeutische Bericht der psychiatrischen Dienste der AF.________ spricht für sich und stützt die Darstellungen der Straf- und Zivilkläge- rin. Im Übrigen zeigen die Berichte – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat –, dass die Straf- und Zivilklägerin die Ereignisse nicht nur gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber medizinischem Personal geäussert hat, als es ihr nicht um die Strafverfolgung gegangen sein dürfte, sondern vielmehr darum, die durch die Vorfälle ausgelösten Symptome in den Griff zu bekommen. Die Berichte runden nach dem Gesagten das Gesamtbild ab. Die Vorwürfe scheinen schliesslich für eine falsche Anschuldigung zu komplex. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin gesamthaft vier verschiedene, zeitlich und ört- lich auseinanderliegende Vorfälle, die sie alle mit individuellen Details und unter- schiedlichen Rahmengeschehen verknüpfte. Die Kammer traut der Straf- und Zivil- klägerin das Aufbauen und anschliessende Aufrechterhalten eines solchen Lügen- gebäudes über mehrere Jahre hinweg, zusätzlich bestärkend mit der Inanspruch- nahme von Opfer- sowie psychologischer Hilfe und dem Erstellen eines passenden Notizbuchs, nicht zu. Hätte sie den Beschuldigten falsch belasten wollen, wären zum einen simplere, zum anderen aber auch gravierendere Vorfälle (etwa Berührungen an den Geschlechtsteilen unter den Kleidern, mehr körperliche Ge- walt und Schmerzen, Versuch, in sie einzudringen, Zungenküsse o.ä.) und nicht das aktive Negieren solcher zu erwarten gewesen (bspw. pag. 50 Z. 314 f., pag. 64 Z. 378, pag. 68 Z. 523 f., pag. 73 Z. 715 oder pag. 391 Z. 10 f.). Eine derlei hohe kriminelle Energie traut ihr die Kammer umso weniger zu, nach- dem sie von der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck erhalten hat. Diese wirkte bodenständig (vgl. auch bereits 12 die damit übereinstimmende Bemerkung des einsatzleitenden Polizisten im Anzei- gerapport auf pag. 6) und während ihrer Erzählung von den Vorfällen stark betrof- fen. Ihr nonverbales und emotionales Verhalten (mitunter fing sie während ihrer Er- zählung an zu weinen) wirkte echt und authentisch (vgl. pag. 655 Z. 17 und 42, pag. 656 Z. 18 und 40, pag. 657 Z. 20 f. und 37, pag. 658 Z. 19, pag. 660 Z. 7). Dasselbe gilt für die von ihr im Laufe des Verfahrens konstant geschilderten Folgen psychischer und sozialer Natur. So habe sie bereits im Deliktszeitraum nicht mehr richtig geschlafen, sei aufgewacht und habe Panikattacken gehabt (pag. 49 Z. 265 ff. und pag. 72 Z. 684 f., wobei sie zuerst gedacht habe, es sei wegen der Prüfun- gen). Sodann gab sie an, Angst vor Männern in ihrer Anwesenheit gehabt zu haben und nicht mehr zurück in ihre Wohnung gegangen zu sein, bevor sie sich am 15. März 2021 psychologische Hilfe gesucht habe (pag. 49 Z. 265 ff.). Ferner schil- derte sie glaubhaft eine Veränderung ihres Verhaltens, Angstgefühle sowie eine nachhaltige Erschütterung ihres Vertrauens Männern gegenüber und führte aus, abgesehen von ihrem Partner und ausserhalb ihrer Familie keinen Kontakt mehr zu Männern zu haben (pag. 655 Z. 20 ff. sowie pag. 656 Z. 36). Äusserst plastisch drückte sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft aus (pag. 76 Z. 822 ff.): «Ich habe seitdem Migräne. Mittlerweile ist es nicht mehr so schlimm und weniger. Die Migräne hatte ich nachts. Ich bin schockartig erwacht und [hatte] Panikattacken […]. Ich weiss nicht, ich hatte extrem viel Schiss, wenn ich Männern begegnet bin. Ich bin Männern ausgewichen. Ich habe auch Probleme in einer Gesellschaft, die ich nicht kenne. Ich schaue, wie jeder steht, wie nah mir jemand kommen kann. Mich konnte auch länger ein Mann nicht mehr anfassen. Es kommen keine Emp- findungen, keine Gefühle […]». Diese Schilderungen stimmen mit den bereits ge- genüber der Polizei gemachten überein (pag. 51 Z. 387 ff.): «Ich habe lange aus- wärts geschlafen, da ich Angst hatte in meine Wohnung zu gehen. Erst seit einer Woche schlafe ich wieder in meiner Wohnung. Ich dachte, wenn ich nach Hause ins P.________ gehe, so gehe es besser. Einmal erschrak ich aber trotzdem ab meiner Mutter, welche mich wecken wolle. Ich habe sie fast angegriffen. Ich habe die Nacht vom 13. auf den 14.03.2021 in Q.________(Ort) geschlafen. […]. [Ich] bin […] erwacht und hatte zum ersten Mal Migräne und war in einem Schockzu- stand. Dort fing es richtig schlimm an mit dem schockartigen Erwachen, richtig Pa- nik». Die gegenüber den Psychologen geäusserten Symptome stimmen damit übe- rein und sprechen für sich (pag. 113 f.). Für die Kammer ist bereits aus all diesen Gründen die These der falschen An- schuldigung ausgeschlossen. Dies umso mehr, als für eine solche kein plausibles Motiv auszumachen ist. Vielmehr lassen sich die dargelegten Elemente einwandfrei in ein Gesamtbild zusammenfügen, welches die Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin als äusserst glaubhaft erscheinen lassen. Bei dieser Ausgangslage sowie des aussagekräftigen Eindrucks, der die Kammer von der Straf- und Zivilklägerin gewinnen konnte, gibt es nach wie vor keinen Grund, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Es kann diesbezüglich auf den Beschluss vom 21. Juni 2023 (pag. 543 ff.) verwiesen werden. 13 11.2 Aussageverhalten/Verhalten des Beschuldigten Die äusserst glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin lassen die Aussa- gen des Beschuldigten in den Hintergrund treten. Dieser wurde im Laufe des Ver- fahrens viermal einvernommen (polizeilich, staatsanwaltschaftlich, erstinstanzlich, oberinstanzlich), wobei er anlässlich seiner tatnächsten (polizeilichen) Einvernah- me vollständig von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (pag. 81 ff.). Danach hatte er Akteneinsicht und kannte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, was er gegenüber der Staatsanwaltschaft auch implizit bestätigt hat (pag. 99 Z. 389 f.). Für seine ersten inhaltlichen Aussagen konnte sich der Be- schuldigte demnach vorbereiten, was auch erklären könnte, weshalb er weitgehend die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gespiegelt bzw. die Rollen vertauscht hat (besonders illustrativ pag. 95 Z. 237, wonach er im Bett am Rand gelegen habe, weil sie immer nähergekommen sei. Die Straf- und Zivilklägerin hatte anlässlich ih- rer ersten polizeilichen Befragung ebenfalls davon gesprochen, sie sei ganz an den Rand gerutscht, während er sie überall anzufassen versucht habe pag. 46 Z. 151 f.). Dieses Aussageschema ist wiederholt zu beobachten. So sei er an der Straf- und Zivilklägerin nicht in sexueller Hinsicht interessiert gewesen, sondern sie an ihm (pag. 91 Z. 77 ff.) oder nicht er, sondern sie habe ständig seine Nähe gesucht, ihm das Bett angeboten, gewollt, dass er sie in den Arm nehme und nicht gewollt, dass er aus dem Bett aufstehe (zusammenfassend bestätigt auf pag. 668 Z. 41; vgl. für weitere Beispiele die konkrete Würdigung hiernach). Der Eindruck, den die Kammer an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten erhalten hat, stimmt sodann mit demjenigen des einsatzleitenden Polizisten übe- rein. Dieser bestätigte grundsätzlich die von der Straf- und Zivilklägerin geschilder- ten Charakterzüge des Beschuldigten, wonach dieser sehr von sich überzeugt und ein sogenannter «Blender» sei (pag. 6; so im Übrigen auch der Eindruck des Freundes des Beschuldigten, R.________, der in einer Nachricht an die Straf- und Zivilklägerin das uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten auf dessen «zu hohes Selbstwertgefühl» zurückführte, vgl. CD auf pag. 11). Dieser Eindruck entsteht denn auch bei seinen Aussagen, insbesondere bezüglich Selbstcharakteristik und beruflichen Werdegangs (pag. 102 Z. 499 ff.; pag. 93 Z. 162 ff.; pag. 395 Z. 43 ff.; pag. 662 Z. 1 ff. bezugnehmend auf die mit dem Wort «dominant» erfolgte Selbst- charakterisierung). Das Bild, das die Verteidigung vom Beschuldigten zeichnete (dieser sei nicht der «grosse Redner» und mache manchmal die Sätze nicht fertig), entspricht demgegenüber nicht dem Eindruck der Kammer. Der Beschuldigte ant- wortete jeweils vorsichtig, bedacht und regelmässig erst, nachdem er sich die Fra- ge wiederholen liess. Er vermochte sich gut und verständlich auszudrücken und – sofern opportun – den Fragen auszuweichen. Wäre Ersterem nicht so, hätte er in seinem Betrieb denn auch kaum eine Chefposition inne. Der Beschuldigte versuchte gelegentlich, die Straf- und Zivilklägerin zu verunglimp- fen. In einer seiner ersten Aussagen im Verfahren beschrieb er die Straf- und Zivil- klägerin wie folgt (pag. 90 Z. 45 ff.): «Kommt grundsätzlich als sehr offene Person rüber. Aber hat in vielen Kreisen, in denen sie sich aufgehalten hat, sehr negative Spuren hinterlassen und ist von einem Ort zum Anderen». Oberinstanzlich gab er auf Vorhalt dieser Aussage zunächst an, er wolle sie hier nicht «in die Pfanne hau- 14 en», aber es gebe diverse Beispiele. Auf Nachfrage erzählte er, sie habe mit «prak- tisch jedem» etwas gehabt, der um sie herum gewesen sei, «also irgendwie mit 6 Leuten». Anschliessend schilderte der Beschuldigte, dass die Straf- und Zivilkläge- rin kurz nach der Anzeige an einer Hauptfeuerwehrübung «frischfröhlich» im Tanga und BH in den «Hotpot» reingesprungen sei, vor allen, hautsächlich Männern (pag. 665 Z. 17 ff.). Weiteres Beispiel ist seine Antwort auf die Frage der Staatsan- wältin, wie er sich erkläre, dass bei der Straf- und Zivilklägerin eine akute Belas- tungsreaktion als Folge der Vorfälle diagnostiziert worden und sie in stationärer Behandlung gewesen sei. Er führte aus: «Sie hat sich beim Arbeiten oft übernom- men. Eindeutig. AF: Da sie sich oftmals zu hoch eingeschätzt hat, hat sie das Limit sehr hoch gesetzt» (pag. 102 Z. 484 ff.). Auch gab er andernorts an: «Ja, ich habe gemerkt, dass sie manchmal Mühe mit der Wahrnehmung hat. Sie hat auch im Freundeskreis manche Sache falsch wahrgenommen und ist angeeckt. Dass sie es jetzt so aufgenommen hat… Ich möchte kein Urteil über sie machen. Aber ich er- kläre es mir als Schwäche oder Wahrnehmungsschwierigkeit von ihrer Seite» (pag. 94 Z. 194 ff.). Im Übrigen ist zu betonen, dass der Beschuldigte bei mehreren Gelegenheiten die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht grundsätzlich bestritten, stattdessen aber ausgesagt hat, die Aussagen würden «eigentlich» nicht stimmen (pag. 101 Z. 459 f.) bzw. die Geschichte würde zum Teil stimmen, es sei aber einfach Vieles hinzugedichtet (pag. 664 Z. 23 ff.) oder aber die Rollen seien vertauscht worden (zusammengefasst bejaht auf pag. 668 Z. 36 ff.). Ferner führte er die Anschuldi- gungen auf eine falsche Wahrnehmung ihrerseits zurück, erklärte sich die Falsch- belastung mit Eifersucht resp. bei anderer Gelegenheit mit früheren Erlebnissen (pag. 101 Z. 451: «Meine Erklärung…das sie sowas schon mal erlebt hat»). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten sind gleichermassen vielseitig wie unbelegt. Im Übrigen erscheint das Bestreiten sexueller Handlungen anhand des Arguments, das Gegenüber habe eine falsche Wahrnehmung, als sinnwidrig. Immerhin stehen physische und nicht verbale Tathandlungen zur Diskussion. Vor diesem Hinter- grund erstaunt wenig, konnte der Beschuldigte die Ergänzungsfrage von Fürspre- cherin D.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, was die Straf- und Zivilklägerin bei ihren Vorwürfen hätte missverstehen können, «so nicht beantworten» (pag. 104 Z. 560). Die von ihm in diesem Zusammenhang geschil- derten Beispiele (allen voran, sie habe Sticheleien unter Mitarbeitern von Konkur- renzbetrieben falsch wahrgenommen, pag. 102 Z. 471 ff.) tun in Anbetracht ihrer konkreten Vorwürfe nichts zur Sache und untermauern, dass seine Wahrneh- mungsthese einzig zum Ziel hat, die Straf- und Zivilklägerin zu diskreditieren und damit ihre Glaubwürdigkeit anzugreifen. Der Beschuldigte bestritt wie soeben dargelegt die Vorfälle auf eine wenig über- zeugende, schwammige Art. So war regelmässig nicht eindeutig klar, ob und wel- che Handlungen er überhaupt bestritt. Anschaulich in seiner oberinstanzlichen Ein- vernahme: «Man sagt oder macht manchmal Sachen, die das Gegenüber komplett falsch versteht» (pag. 665 Z. 6 ff.), ähnlich bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Ich würde nie jemandem absichtlich Schaden zufügen. Unab- sichtlich kann das passieren, weil ich manchmal eine sehr direkte Art habe» (pag. 396 Z. 8 f.). Soweit er damit die der Straf- und Zivilklägerin wiederholt unter- 15 stellte Wahrnehmungsproblematik anspricht, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Es kann wiederholt werden: Das Argument der falschen Wahr- nehmung impliziert die Korrektheit der geschilderten Handlungen, die aber von der Straf- und Zivilklägerin falsch aufgefasst worden sein sollen. Haben die Handlun- gen hingegen nie stattgefunden, können sie nicht falsch wahrgenommen werden. Dieser Widerspruch wurde im Verfahren denn auch thematisiert, nachdem er sich bereits aus der ersten sachbezogenen Aussage im laufenden Verfahren ergab: «Es tut mir leid, dass es so aufgefasst wurde von der C.________ und ihr Zustand. Das bedaure ich sehr […]» (pag. 90 Z. 36 ff.). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie das gemeint sei, fügte er an: «Ich sehe es komplett anders von meiner Seite. Ich bedaure, dass es ihr jetzt so geht». Auf Vorhalt dieser Aussage und entsprechende Frage seitens der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, inwiefern man es komplett anders sehen könne, dass Berührungen am Körper stattgefunden hätten; diese hätten entweder stattgefunden oder nicht, antwortete der Beschuldigte, dass die Berührungen entweder stattgefunden hätten oder nicht. Aber sie könne es so er- zählen und er könne es so erzählen und was genau sei, dass wüssten sie beide (pag. 397 Z. 17 ff.). Andernorts führte er die Anschuldigungen auf Eifersucht oder frühere Erlebnisse der Straf- und Zivilklägerin zurück, wiederum an anderer Stelle antwortete er auf die Frage, warum die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle erfinden sollte, mit einer Gegenfrage; weshalb sie nie etwas gesagt habe, wenn es so pas- siert sei, obwohl sie weiterhin immer noch Kontakt gehabt hätten (pag. 102 Z. 490 ff.). Der diesbezüglichen Subsumtion der Vorinstanz gibt es nichts weiter beizufügen (pag. 472 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Diese Aussagen des Beschuldigten zeigen eine gewisse Zurückhaltung, die Vorwürfe der Privatkläge- rin als falsch zu bezeichnen. Wenn der Darstellung des Beschuldigten gefolgt würde, dass sämtliche sexuellen Übergriffe durch die Privatklägerin erfunden worden seien, so wäre zu erwarten, dass er diese vehement abstreitet und nicht ausführt, dass er dies von seiner Seite komplett anders sehe oder dass die Vorwürfe eigentlich nicht stimmten. Ferner erscheint seine Aussage, dass nur er und die Pri- vatklägerin wüssten, ob die Berührungen stattgefunden hätten, eine seltsame Art der Bestreitung. Der Beschuldigte vermag in jedem Fall nicht zu erklären, weshalb er ursprünglich aussagte, dass er dies von seiner Seite anders sehe. Vielmehr scheint der Beschuldigte auch hier darauf fokussiert zu sein, was ihm im Gerichtsverfahren nachweisbar ist und nicht darauf, dass die Darstellungen der Privatklä- gerin unwahr sind. Schliesslich deuten die Gegenfragen des Beschuldigten auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Vorwürfe hätte erfinden sollen, darauf hin, dass es dem Beschuldigten bewusst ist, dass die beschriebenen Vorfälle stattgefunden haben, aber dass er diese in gravierender Weise relativierte, da die Privatklägerin den Kontakt zu ihm nicht sofort abgebrochen hat. Gleiches gilt für seine Aussage, dass er niemandem absichtlich Schaden zufügen würde, aber dies aufgrund seiner di- rekten Art unabsichtlich geschehen könne. Auch dies deutet darauf hin, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass die Vorfälle stattgefunden haben, aber dass er nie beabsichtigt hatte, damit bei der Privatklägerin derart gravierende (psychische) Folgen zu verursachen. Insgesamt schränken diese Einzelaussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen erheblich ein, da sie sich nicht stimmig in die restlichen Darstellungen des Beschuldigten einreihen. Für die Korrektheit der Vorwürfe spricht ferner das Entschuldigungsschreiben, wel- ches der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens verfasst hat und dessen Inhalt ihre Vorwürfe ausnahmslos stützt. Das Schreiben beinhaltet unter anderem folgende Passagen (pag. 611 ff.): «Von ganzem Herzen tut es mir leid, was ich dir 16 angetan habe. Ich bin eindeutig zu weit gegangen bei dir. Das fängt an bei meinem oberblöden Geschwätz non-stop und geht weiter bei meinen Handlungen und Bli- cken. Meine Handlungen, dir an die Wäsche an K.________ Geburtstag und auch damals bei dir zu Hause waren scheisse», «Ohne nur annähernd etwas zu ver- harmlosen oder schön zu reden, möchte ich dir trotzdem und in aller Aufrichtigkeit sagen, dass ich dir niemals absichtlich Schaden hinzufügen wollte. Ich hatte nie böse Absichten», «Vielleicht doch noch eine Erklärung, wieso ich so dumm sein konnte […]. Mit meiner Ex S.________ hatte ich eine sehr spezielle Beziehung. Sie hatte es sehr gerne, wenn ich dominant war. Ich hatte nach dieser Beziehung sehr viele sehlische und psychische Verletzungen und habe die Grenze bei dir nicht ge- sehen. Im Nachhinein kann ich mir nicht erklären, wie ich so dumm sein konnte und ich beräue aus tiefstem Herzen was ich dir angetan habe!», «Ich werde [Anmer- kung der Kammer: bezugnehmend auf die Berufungsverhandlung] sagen, wie es war ohne etwas schön zu reden und dann die Strafe akzeptieren». Die zitierten Passagen sprechen für sich. Die Erklärungen, die der Beschuldigte oberinstanzlich auf Vorhalt einiger Textstellen abgegeben hat, überzeugen nicht. So will er im Schreiben vor allem Bezug genommen haben auf sein «Gschwätz»; sollte sie das wirklich so getroffen haben, wie sie es jetzt sage, sei er eindeutig zu weit gegangen. Auch das «Rumgeblödel», wenn sie das wirklich so aufgefasst ha- be, wie sie es jetzt darstelle, dann sei das nie seine Absicht gewesen (pag. 664 Z. 42 ff.). Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass sich das Schreiben des Beschuldigten nicht bloss auf das «Gschwätz», sondern auch auf physische Hand- lungen bezieht. So entschuldigt sich der Beschuldigte bereits zu Beginn des Schreibens kumulativ für das «oberblöde Gschwätz» und «weiter» für seine Hand- lungen und Blicke. Die Handlungen spezifiziert er denn auch mit «an die Wäsche [gehen]», was offensichtlich Handlungen sexueller Art meint. Auch sein Er- klärungsversuch, wonach es seine Ex-Freundin sehr gerne gehabt habe, wenn er dominant gewesen sei, und er deshalb die Grenze bei der Straf- und Zivilklägerin nicht gesehen habe, bezieht sich offenkundig auf physische sexualbezogene Hand- lungen seinerseits. Schliesslich konnte der Beschuldigte auf Vorhalt weiterer offen- kundiger Widersprüche zwischen den Formulierungen im Brief und in seinen Aus- sagen – etwa bezüglich «an die Wäsche gehen», «die Grenze bei dir nicht gese- hen» oder «ich werde nun sagen, wie es war, ohne etwas schönzureden, und die Strafe akzeptieren» – keine (nachvollziehbare) Erklärung abgeben (pag. 668 ff.). Es ist evident, dass er selbst mit letzterer Aussage implizit seine im Verfahren ge- machten Aussagen in Abrede stellte. Der Beschuldigte konnte im Ergebnis kein vernünftiges Argument vorbringen, das sein Entschuldigungsschreiben nicht als Eingeständnis erscheinen lässt. Es bleibt festzuhalten, dass auch der vom Beschuldigten stets bestrittene Ursprung des Satzes «ich nehme mir, was ich will» offensichtlich sexueller Natur war. Seine diversen Erklärungsversuche sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. So bezeichnete er den Satz als einen Spruch, den er eine Zeit lang benutzt, aber nicht explizit auf die Straf- und Zivilklägerin bezogen bzw. den sie anscheinend falsch aufgefasst habe (pag. 93 Z. 152 ff.). Geradezu unsinnig ist sein Erklärungsversuch, wonach dieser Satz einem beruflichen Kontext entspringe (pag. 93 Z. 158 ff.: Er habe sich im Leben sehr viel erarbeiten müssen. Vielleicht habe er den Satz auch 17 ein bisschen aus Stolz benutzt, weil er es schon irgendwo hingeschafft habe; wobei er gleich anschliessend den konkreten Zusammenhang, in welchem er den Satz gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, nicht sagen konnte, aber schon in die Richtung, dass er es, nachdem er bei U.________ [gemeint ist sein früherer Arbeitgeber U.________] gegangen sei, zu etwas gebracht habe; sodann später bei der Vorinstanz pag. 395 Z. 30 und 34 f., wonach er das gesagt habe, um mehr Selbstbewusstsein auszustrahlen; auch bezeichnete er den Spruch mehrfach als «blödes Machogehabe», zuletzt oberinstanzlich, pag. 666 Z. 11). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten für die Kammer grundsätzlich nicht glaubhaft und es ist für die zu prüfenden Sachverhalte nicht darauf abzustellen. 11.3 Weitere Beweismittel Die Aussagen der Zeugen R.________ und L.________ zur angeblich falschen Wahrnehmung der Straf- und Zivilklägerin passen in dasselbe Schema wie diejeni- gen des Beschuldigten und zielen ebenso an der Sache vorbei (R.________ gab etwa an, er kenne fast niemanden, der naiver sei, weshalb sie wohl ein Problem mit ihrer Wahrnehmung habe [pag. 24 Z. 36 und pag. 26 Z. 111 ff.] und L.________ behauptete anhand des vom Beschuldigten geschilderten Beispiels, die Straf- und Zivilklägerin mache aus einer Fliege einen Elefanten [pag. 19 Z. 156 f.]). Es fällt denn auch auf, dass beide Zeugen nach wie vor dem Beschuldigten verbunden sind und der Straf- und Zivilklägerin negative Charakterzüge zuschreiben, die im Freundeskreis zu Problemen geführt hätten. Dies, obgleich sie sachbezogene Aus- sagen nur vom Hörensagen machen konnten, welche die Vorwürfe nicht zu entkräf- ten vermochten. Vielmehr geht aus den Zeugenaussagen hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin sämtlichen Zeugen von den Vorfällen erzählt hat (L.________: pag. 20 Z. 207 f.; R.________: pag. 27 Z. 123 ff., T.________: pag. 31 Z. 47 f.; U.________: pag. 35 Z. 75 f. und pag. 38 Z. Z. 99 f.; M.________: pag. 383 Z. 25 ff.). Aus den Aussagen ihres damaligen Arbeitgebers (U.________) sowie dessen Ex-Frau (M.________) ergibt sich zudem, dass sich das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach den Vorfällen abrupt und merklich veränderte (pag. 37 Z. 75 ff.; pag. 384 Z. 18 ff. und pag. 386 Z. 25 ff.). Gerade die Aussagen von M.________ zu den ihr von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfällen sowie zu den Verhal- tensänderungen der Straf- und Zivilklägerin sind eindrücklich und stimmen mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein (pag. 383 f.). Diese lassen sich ein- wandfrei ins Gesamtbild einfügen. Gleichermassen der aktenkundige WhatsApp-Chat zwischen R.________ und der Straf- und Zivilklägerin vom 18. März 2021 00:48 Uhr (CD auf pag. 11), in welchem R.________ schrieb, «A.________» (damit muss der Beschuldigte gemeint sein) wolle mit der Straf- und Zivilklägerin reden und dass es ihm «extrem nicht recht» sei wegen ihr. Der Beschuldigte wolle das möglichst schnell geklärt haben wegen ihr, verstehe aber, wenn sie im Moment nicht mit ihm reden wolle. Er wolle ihr keine Angst machen oder etwas machen, was sie nicht wolle. Der Spruch sei nicht ernst gemeint gewesen. […] Es beschäftige ihn «wine more». Gleichentags um 19:30 Uhr schrieb R.________ sodann, der Beschuldigte sehe nicht, dass er eine Grenze überschritten habe, seiner Meinung nach liege dies an dessen zu hohen Selbst- 18 wertgefühl. Daraufhin antwortete die Straf- und Zivilklägerin: «Was er gsehts nit? Wie sölli ihm denn das no meh bewusst macha? Wenn ers nit gseht, heisst das für mi, dasser gäng no alles abstritten und drolle vertuscht, wiener dier verzellt het. Mein gott, a frau wo schreit...sorry aber das sött ma ja direkt bewusst worde si. […]». Dieser Nachrichten-Austausch reiht sich nahtlos in die Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin ein. 12. Vorfälle in der Zeit vom 5. März 2021 bis 6. März 2021 in E.________(Ort) (Do- mizil Straf- und Zivilklägerin; Ziff. I.1. und Ziff. I.3.) 12.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. vorgeworfen was folgt (pag. 310 f.; Hervorhe- bungen im Original; Auslassungen in eckigen Klammern): Begangen in der Zeit vom 05.03.2021, ca. 15.00 Uhr bis 06.03.2021, ca. 14.00 Uhr in E.________(Ort), I.________(Strasse) (Domizil C.________), z.N. C.________ durch folgendes Vor- gehen: Der Beschuldigte traf am 05.03.2021 zum Lernen auf eine Prüfung ca. um 15.00 Uhr in der Wohnung von C.________ ein. Als sich C.________ nach einer Rauchpause wieder in die Wohnung zurückbe- gab, packte der Beschuldigte sie am Arm, «müpfte»/warf sie auf das Bett und legte sich auf die auf dem Rücken zum Liegen gekommene C.________ drauf und versuchte sie zu küssen. Obwohl C.________ ihm klar «Nein» sagte, versuchte es der Beschuldigte mehrfach. Er fixierte ihr dabei mit seinen Armen ihren Kopf, riss ihr an den Haaren und liess sie auch nach mehrmaligen Aufforderun- gen nicht los. Dieses Vorgehen wiederholte er mehrfach, wobei C.________ versuchte, sich loszu- reissen, was ihr aber aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht gelang. Nachdem der Beschul- digte von C.________ abgelassen hatte, machte sie ihm deutlich klar, dass sie keine sexuellen Annäherungen und insbesondere kein Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Dennoch hielt der Beschul- digte sie mehrere Male fest und fasste ihr an die Brust und an das Gesäss sowie versuchte sie zu küssen, obwohl ihm C.________ mehrfach verbal zu verstehen gab, dass sie die Berührungen nicht möchte. Als der Beschuldigte am Abend des 05.03.2021 zusammen mit C.________ wiederum in der Woh- nung von C.________ eintraf, begab er sich entgegen der Anweisung von C.________ anstatt auf die bereitgestellte Gästematratze in das 1.40 Meter grosse Bett von C.________ und legte sich zu ihr un- ter die Decke. Der Beschuldigte fasste C.________ über die ganze Nacht hinweg mehrfach an ihrem Körper, insbesondere auch an den Brüsten (unter den Kleidern) sowie im Intimbereich (über den Klei- dern), an, obwohl C.________ ihm wiederholt seine Hände wegstiess. [Duschvorfall] Kurz darauf am Küchentisch versuchte der Beschuldigte C.________ erneut zu küssen und stiess sie etwas später auf das Bett, sass auf sie drauf, fixierte ihren Kopf, zog ihr das T-Shirt hoch, griff ihr an die Brüste und liess erst von ihr ab, als C.________ immer lauter wurde (indem sie zu schreien be- gann sowie deutlich redete). Als der Beschuldigte und C.________ wieder am Küchentisch sassen, zog er sie erneut an sich heran, fasste ihr an die Brust, nahm ihre Hand um sie in seinen Schritt zu le- gen. Er packte sie sodann und trug sie gegen ihren Willen auf das Bett und sagte zu ihr, er nehme sich was er wolle. Der Beschuldigte setzte sich auf C.________ (drauf), versuchte sie zu küssen, re- sp. küsste sie auf den Bauch und versuchte ihr T-Shirt auszuziehen, was ihm aber nicht gelang, da C.________ das T-Shirt festhielt und dazu mehrmals «Nein» sagte. Dennoch zog der Beschuldigte ihr 19 an den Trainerhosen und versuchte diese runterzuziehen, was ihm aber nur bis unter das Gesäss von C.________ gelang, da sie die Hose festhielt. Nachdem C.________ anfing zu schreien und dem Be- schuldigten sagte, dass er sie loslassen solle, liess er von ihr ab und stand auf. Als C.________ eben- falls aufstand, packte er sie an den Schultern und fixierte sie mit seinen Armen gegen eine Wand, fasste ihr mit beiden Händen erneut an ihr Gesäss, drückte sie an sich und schubste sie wiederum auf das Bett, obwohl C.________ ihn mehrfach aufforderte, sie loszulassen. Er sass auf dem Bett auf die Hüfte/Oberschenkel von C.________, begann seine Hosen zu öffnen und versuchte ebenfalls die Ho- sen von C.________ zu öffnen, obwohl sie ihm deutlich sagte, er solle aufhören/es sein lassen. Als der Beschuldigte dennoch weitermachte, begann C.________ zu schreien, woraufhin er losliess, sich anzog, seine Sachen packte und die Wohnung verliess. Durch sein ganzes Verhalten versuchte der Beschuldigte, C.________ dazu zu bewegen, sexuelle Handlungen (wahrscheinlich Geschlechtsverkehr) mit ihm zu vollziehen. Der Beschuldigte schüchterte C.________ durch seine wiederholte Kraft-/Gewaltanwendung in Kombination mit dem mehrmals (teils schon früher) geäusserten Satz «ich nehme mir was ich will» sowie den gegen ihren Willen voll- zogenen sexuellen Berührungen ein. Der in Ziff. I.3. angeklagten Tätlichkeit liegt zudem der folgende, bereits in Ziff. I.1. enthaltene Sachverhalt zugrunde (pag. 312): begangen in der Zeit vom 05.03.2021, ca. 15.00 Uhr bis 06.03.2021, ca. 14.00 Uhr in E.________(Ort), I.________(Strasse) (Domizil C.________), z.N. C.________ Der Beschuldigte warf C.________ mehrfach aufs Bett, fixierte sie mit den Armen und zog ihr an den Haaren, was C.________ Schmerzen verursacht. Er nahm die Verursachung von Schmerzen bei C.________ durch seine Handlungen zumindest in Kauf. Wie hiervor bereits erwähnt, ist der Vorfall unter der Dusche nicht mehr Verfah- rensgegenstand (vgl. E. 9 hiervor). 12.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Für das unbestrittene Rahmengeschehen kann auf das hiervor unter E. 10 Ausge- führte verwiesen werden. Betreffend das Kerngeschehen ist unbestritten, dass es im Rahmen der Übernach- tung im Bett der Straf- und Zivilklägerin zu körperlichem Kontakt, mitunter zu Berührungen am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin, gekommen ist. Der Beschul- digte behauptet indessen, dieser sei gegenseitig gewesen, von ihr aus gekommen und habe ihrem Wunsch entsprochen. Ferner macht er geltend, nie böse Absichten gehabt zu haben. Sämtliche weiteren in der Anklageschrift genannten Berührungen werden durch den Beschuldigten bestritten. Bestritten sind somit mit vorgenannter Ausnahme (Berührung am Gesäss in der Nacht) sämtliche (sexualbezogenen) Berührungen und die (verbalen und physi- schen) Abwehrreaktionen seitens der Straf- und Zivilklägerin resp. der Einsatz von Gewalt auf Seiten des Beschuldigten. Bestritten ist sodann auch die Absicht des Beschuldigten. Schliesslich ist wie bereits erwähnt der Satz «ich nehme mir, was ich will» unbe- strittenermassen mehrfach in Richtung der Straf- und Zivilklägerin gefallen, wohin- gegen dessen Bedeutung bestritten ist. 20 12.3 Würdigung durch die Kammer Nachfolgend werden einige konkrete, den Vorfall gemäss Ziff. I.1. und I.3. betref- fende Beispiele genannt. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen in E. 11 hiervor verwiesen. 12.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist zu entnehmen, dass sie sich mit dem Beschuldigten auf dessen ursprünglichen und von ihr gutgeheissenen Vorschlag, gemeinsam für die anstehende Prüfung vom 10. März 2021 zu lernen, auf den Nachmittag des 5. März 2021 und Vormittag des 6. März 2021 einigte. Dies, weil sie aufgrund der Distanz zwischen den beiden Wohnorten den ursprünglichen Vor- schlag des Beschuldigten, jeden Abend 1-2 Stunden zu lernen, als unrealistisch erachtet habe (pag. 45 Z. 77 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin schilderte den Ablauf des Lernwochenendes äusserst detailliert und chronologisch sowie in den darauf- folgenden Einvernahmen konstant. Sie wiederholte indes in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 22. Oktober 2021 nicht wortgetreu die gegenüber der Po- lizei gemachten Aussagen, sondern erweiterte ihre Aussagen auch in Details und in Nebensächlichem, ohne dabei in Widersprüche zu verfallen. Dies spricht gegen ein Auswendiglernen und für tatsächlich Erlebtes. So sei etwa das Stossen auf das Bett für sie die deutliche Grenzüberschreitung gewesen (pag. 63 Z. 323 f.) oder aber erklärte sie nachvollziehbar und plastisch auf entsprechende Frage der Staatsanwältin hin, ob «aufs Bett werfen» heisse, er habe sie hochgehoben oder sie rückwärts geschubst (pag. 70 Z. 587 f.): «Er hat mich festgehalten, nicht gelüpft, sondern geschüpft und mit Kraft. Wenn man leicht müpft, dann sitzt man ab, wenn es hingegen etwas fester ist, dann liegt man gleich ab». Sie konnte auch auf entsprechende Nachfrage differenziert schildern, wie genau er sie angefasst habe, nämlich an den Brüsten unter den Kleidern, im Intimbereich zwischen den Beinen über den Kleidern (pag. 68 Z. 514 ff.). Ferner spezifizierte sie, sie habe kei- nen Sex gewollt, weil sie in dieser Zeit ein «Gschleipf» mit einem Anderen gehabt habe, was der Beschuldigte auch gewusst habe (pag. 64 Z. 388 f.). Anlässlich der erst- wie auch oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Straf- und Zivil- klägerin ihre Aussagen erneut (pag. 388 ff. und pag. 654 ff.), wobei weniger Details genannt wurden, was angesichts der seit den Vorwürfen verstrichenen Zeit ver- ständlich ist. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu den Vorfällen vom 5. und 6. März 2021 sind ganz allgemein gespickt mit vielen originellen, bei erfundenen Vorwürfen nicht zu erwartenden Details und Gesprächsinhalten. Ein illustratives Beispiel ist die von ihr beschriebene leichte Panik des Beschuldigten, als L.________ geklin- gelt und sie habe schauen müssen, dass der Beschuldigte keine Haare von ihr an den Kleidern gehabt und sie das Bett habe frisch betten müssen, da man gesehen habe, dass dort jemand gelegen habe (pag. 46 Z. 126 ff.). Ein weiteres aufschluss- reiches Detail ist die Diskussion um die «Sitzordnung» am Küchentisch. So seien sie sich am 5. März 2021 zunächst am Tisch gegenübergesessen, was dem Be- schuldigten offenbar nicht passte, worauf er ihr gesagt habe, dass sie sich neben ihn setzen solle, da es so «dumm» und nicht praktisch sei. Um eine Diskussion zu vermeiden, habe sie sich neben ihn gesetzt (pag. 45 Z. 87 ff.). Gegenüber der 21 Staatsanwältin gab sie sodann ihr Unverständnis darüber kund, da dies fürs ge- meinsame Lernen und Abfragen keinen Sinn ergebe, schliesslich schaue man ja nicht ins gleiche Buch (pag. 63 Z. 328 f.). Die für sie unverständliche Sitzordnung lässt sich indessen erklären mit den vom Beschuldigten beabsichtigten Annähe- rungsversuchen. Entsprechend erstaunt wenig, schildert sie mehrere Berührungen und Kussversuche am Küchentisch, die bei einem Gegenübersitzen nicht möglich gewesen wären. Das von ihr gezeichnete Bild ist stimmig und lässt Rückschlüsse auf den bereits zu Beginn des Lernens gefassten Willen des Beschuldigten, sich der Straf- und Zivilklägerin körperlich anzunähern, zu. Der Beschuldigte tauschte seinerseits auch in diesem Punkt die Rollen und behauptete, es sei die Straf- und Zivilklägerin gewesen, welche während des Lernens neben ihn gesessen und den Kontakt gesucht habe (pag. 394 Z. 34 f.; zu den weiteren Aussagen des Beschul- digten vgl. E. 12.3.2. hiernach). Auch in diesem Punkt erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit äusseren Umständen erklärbar und logisch konsis- tent, während der Beschuldigte eine abwegige, nicht näher begründete Behaup- tung in den Raum stellt. Auch im Kerngeschehen erwähnte sie wiederholt nebensächliche und logische Vorgänge wie auch Gesprächsinhalte, so etwa sei sie nach dem gemeinsamen Rauchen auf dem Balkon die Jacke am Ausziehen gewesen, als er sie festgehalten und auf das Bett geknallt habe (zeitlich erster Vorfall; Absatz 1 gemäss Anklage- schrift). Sie sei auf dem Rücken gelegen und zu keiner Reaktion gekommen, da er schon auf ihr gelegen habe. Da habe er sie versucht zu küssen. Sie habe ihm «Nein» gesagt und dass sie das nicht machen wolle. Er habe es immer wieder ver- sucht und sie habe es ihm immer wieder gesagt. Er habe mit seinen Armen ihren Kopf fixiert und ihr an den Haaren gerissen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung, dass er von ihr ablassen solle, habe er nicht reagiert, sie habe ihm gesagt, er solle nicht an ihren Haaren zupfen, da es ihr wehtäte, da habe er losgelassen. Er habe das Ganze aber immer wieder wiederholt. Sie habe versucht sich loszureissen, aber sei körperlich unterlegen gewesen. Dort habe sie die ersten Angstgefühle ge- habt. Nachdem er von ihr abgestiegen sei, habe sie ihm versucht klarzustellen, dass sie dies alles nicht wolle, worauf er zur Antwort gegeben habe, dass er dies verstehe, er dies aber trotzdem mache. Er nehme sich, was er wolle. Diesen Satz habe er immer wieder gesagt (pag. 45 Z. 92 ff.). Den Hergang der Übernachtung (zeitlich zweiter Vorfall; Absatz 2 gemäss Ankla- geschrift) schilderte sie ebenfalls konstant und jeweils mit verschiedenen neben- sächlichen Details dahingehend, dass sie aus dem Badezimmer zum Bett gekom- men und der Beschuldigte auf dem Bett gesessen sei, sie bei sich das Licht gelöscht und ihm gesagt habe, die Gästematratze sei dort. Es habe wieder eine Diskussion gegeben (der Beschuldigte sei zu ihr ins Bett gekommen und habe ihr gesagt, dass er nicht auf der Gästematratze schlafe) und sie habe dann nachgege- ben, da sie sich gedacht habe, dass man sich bei einem 1.40-Meter-Bett aus dem Weg gehen könne bzw. sie eine sehr grosse Bettdecke habe und einfach an den Rand gerutscht sei. Er habe versucht, sie überall anzufassen, sie habe einfach im- mer seine Hände weggestossen. Er habe angefangen, sie am ganzen Gesicht und am Hals zu küssen. Er habe es die ganze Nacht immer und immer wieder versucht (pag. 46 Z. 148 ff.; pag. 67 Z. 480 ff.). 22 Ihre Aussagen zu diesem Anklagesachverhalt beinhalten ebenso diverse nachvoll- ziehbare Gefühlsäusserungen, die sie mit konkreten Situationen verknüpfte. So et- wa das komische Gefühl, das sie gehabt habe, als er zu ihr in die Wohnung ge- kommen sei und sie umarmt habe (pag. 45 Z. 84 f.), die ersten Angstgefühle, die sie gehabt habe, nachdem sie sich erstmals habe loszureissen versucht und reali- sierte, dass sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war (pag. 45 Z. 100 f.). Diese Angst bezeichnete sie später als Angst, dass er mit ihr machen könnte, was er wolle und sie sich nicht wehren könnte (pag. 65 Z. 398). Gleichermassen die Er- leichterung, als L.________ in die Wohnung gekommen sei, sie aber dennoch ei- nen Moment im Badezimmer geblieben sei, um noch etwas Luft zu bekommen (pag. 46 Z. 129 f.), ferner das extreme Unwohlsein am Abend des 5. März 2021 in F.________(Ort), als sie lange nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte bei ihr übernachten oder nach Hause fahren würde, also wie es weitergehen würde (pag. 46 Z. 136 f.), sowie schliesslich die Angst und Panik, die der Satz «ich nehme mir, was ich will» in ihr ausgelöst habe (pag. 74 Z. 751). Auch die echt wirkenden emotionalen Ausbrüche bei der Schilderung der Ereignisse sind genügend doku- mentiert und wurden hiervor bereits erörtert. Die verschiedenen Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin haben ferner in sich eine logische Konsistenz. Sie erklärte beispielsweise, der Beschuldigte sei am 6. März 2021 immer gröber geworden, massiver vorgegangen und die Berührun- gen hätten immer mehr geschmerzt. Sie führte dies auf den Umstand zurück, dass wohl der Druck immer grösser geworden sei, auch weil er gewusst habe, dass er um spätestens 14.00 Uhr gehen musste (pag. 47 Z. 187 ff.). Damit übereinstim- mend gab sie mehrfach an, er sei ungeduldiger geworden (pag. 69 Z. 578; pag. 389 Z. 30 f.). Abgesehen davon, dass – wie die Vorinstanz treffend erwogen hat – der Vergleich mit den früheren Vorfällen ein weiteres Detail ist, das die ver- schiedenen Vorfälle verknüpft, ist denn auch nachvollziehbar, dass der Druck erst- mals am Morgen des 6. März 2021 grösser wurde (vgl. pag. 47 Z. 159), zumal der Beschuldigte am Vortag und in der Nacht nicht erhalten hatte, was er wollte, und lief ihm doch die Zeit davon. Die beschriebenen Handlungen vom 6. März 2021 zeugen von einer gröberen Gangart des Beschuldigten. Die diesbezüglichen Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin waren wiederum eindrücklich und voller Realkennzeichen (detailreich, kohärent, strukturgleich, ört- lich und zeitlich verknüpft, Wiedergabe von Emotionen und Gesprächsinhalten etc.). So beschrieb sie (betreffend Absatz 3 der Anklageschrift, Vorfall nach der «Duschgeschichte»), wie sie nach dem Rauchen auf dem Balkon den Küchentisch aufgeräumt und sich wieder zum Lernen hingesetzt habe. Der Beschuldigte habe sich ebenfalls wieder an den Küchentisch gesetzt, habe sie wieder zu sich heran- gezogen und versucht, sie immer wieder zu küssen. Sie habe ihm erneut «nein» gesagt und auch, dass sie ihn nicht küssen werde. Sie habe ihm die Haustüre ge- zeigt und zu ihm gesagt, dort sei der Ausgang. Der Beschuldigte habe angefangen zu lachen und gesagt, dass sie ja gar nicht wolle, dass er gehe, da sie ja auch «spitz» sei (pag. 47 Z. 178 ff.). Nach einer weiteren Zigarettenpause auf dem Bal- kon habe der Beschuldigte sie auf das Bett gestossen und sei auf sie draufgeses- sen. Er habe ihren Kopf fixiert und sie an den Haaren gezogen. Mit der einen Hand habe der Beschuldigte ihre Hände fixiert und mit der anderen Hand das T-Shirt 23 hochgezogen. Er sei wieder an die Brust gegangen, und zwar so, dass es ihr weh getan habe. Sie sei immer lauter geworden, irgendwann habe er ihr einen Kuss auf ihre Stirn gegeben und sie losgelassen, worauf sie aufgestanden, ins Badezimmer und dann wieder an den Küchentisch gegangen sei und für sich weiter gelernt ha- be. Den letzten Teil des dritten Absatzes der Anklageschrift beschrieb die Straf- und Zivilklägerin hingegen wie folgt (pag. 47 Z. 194 ff.): Der Beschuldigte sei dann ir- gendwann auch zurück an den Küchentisch gekommen und habe nach einem kur- zen Gespräch über einen AG.________ (Betrieb) gemeint, lernen bringe sowieso nichts mehr, sie solle besser die verbleibende Zeit mit ihm nutzen. Sie habe ihm gesagt, sie werde es nicht machen und er wisse dies. Er habe daraufhin gesagt, dass sie wisse, dass er sich immer nehme, was er wolle. Er habe sie wieder zu sich herangezogen und erneut an ihre Brust gefasst. Er habe ihre Hand genommen und habe sie in seinen Schritt legen wollen. Sie habe ihre Hand zurückgezogen, worauf er sie gepackt und gegen ihren Willen in das Bett getragen habe. Da sei es ungefähr 13.40 Uhr gewesen. Er habe sie aufs Bett geworfen und sei wieder auf sie gesessen und habe erneut versucht, sie zu küssen. Wiederum habe er gesagt, er nehme sich, was er wolle. Sie sei mit ihrem Kopf ausgewichen. Er habe ver- sucht, ihr T-Shirt auszuziehen, was ihm nicht gelungen sei, da sie das T-Shirt fest- gehalten habe. Sie habe mehrmals und sehr laut «Nein» gesagt. Er habe angefan- gen, sie auf den Bauch zu küssen; sie habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe keine Chance gehabt, da er auf ihren Hüften gesessen sei. Er habe versucht, ihre Trainerhose herunterzuziehen, was ihm bis unter ihr «Füdli» gelungen sei, sie habe die Hose aber festgehalten. Sie habe sehr laut geschrien und gesagt, dass sie es nicht machen werde und der Beschuldigte sie loslassen solle. Gegenüber der Staatsanwaltschaft spezifizierte sie, dass damit Sex gemeint sei (pag. 64 Z. 356; vgl. auch pag. 70 Z. 612, wonach er nach ihrer Empfindung Sex wollte). Zu dieser Annahme passt auch der wiederholt geäusserte Satz «ich nehme mir, was ich will», der nach Ansicht der Straf- und Zivilklägerin Sex bedeutet habe (pag. 72 Z. 659). Hiervon geht auch die Kammer aus; anders als sexualbezogen kann der Satz – ge- rade im geäusserten Kontext – nicht verstanden werden (vgl. auch Ziff. 11.2 hier- vor). Der Satz passt einwandfrei in das von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte dominante und rücksichtslose Auftreten des Beschuldigten ihr gegenüber. Dazu passt auch, dass ihr der Beschuldigte anschliessend gesagt habe, sie solle nicht so verklemmt sein und mit ihm kurz «den Spass geniessen», worauf sie ihm laut «Nein» gesagt habe und er solle sie jetzt einfach loslassen, was er dann ge- macht habe. Anschliessend seien beide vom Bett aufgestanden. Der Beschuldigte habe sie wieder festgehalten und die Straf- und Zivilklägerin habe nicht weglaufen können. Der Beschuldigte habe sie mit seinen Armen über ihre Schulter fixiert und sie sei mit dem Rücken an der Wand gestanden und habe nicht weglaufen können. Er habe mit beiden Händen an ihr «Füdli» gefasst und habe sie extrem fest an sich gedrückt. Der Beschuldigte habe nicht losgelassen, obwohl sie ihn mehrfach dazu aufgefordert habe. Sie habe versucht, sich abzudrehen und sich zu lösen. Er habe sie festgehalten und sie erneut auf das Bett geschubst und sei wieder auf ihre Hüf- ten/Oberschenkel gesessen. Er habe angefangen, seine Hose zu öffnen. Sie habe ihm gesagt, er könne aufhören und er solle es sein lassen. Er werde nicht das be- 24 kommen, was er wolle. Er habe es ignoriert und erneut versucht, ihre Hosen herun- terzuziehen. Sie habe ihre Hosen festgehalten. Er habe sie nicht mehr losgelassen und sie habe angefangen zu schreien. Dann habe er losgelassen, sei aufgestan- den und habe sich angezogen. Er habe seine Sachen genommen und sie noch einmal kurz umarmt. Dabei habe er erneut an die Brust gefasst. Dann sei er ge- gangen (zum Ganzen: pag. 47 f.). Ihre detailreichen und konstanten Schilderungen stimmen nach dem Gesagten mit dem angeklagten Sachverhalt überein. Ebenfalls passen die spezifischen Vorwürfe und die fehlende Abwehrchance zu den körperlichen Kräfteverhältnissen. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Aussa- gen 1.82 m gross und 80 kg schwer (pag. 92). Er bestätigte oberinstanzlich, dass er viel körperliche Kraft habe (pag. 665 Z. 33). Die Straf- und Zivilklägerin hingegen war gemäss eigenen Aussagen ca. 1.71 m gross und ca. 76 kg schwer (pag. 59). Die körperliche Überlegenheit des Beschuldigten war anlässlich der Berufungsver- handlung augenscheinlich. Es ist realistisch, dass sich die Straf- und Zivilklägerin wie beschrieben nicht aus seiner Fixierung lösen konnte (etwa pag. 45 Z. 100; pag. 47 Z. 188 ff. und 205 ff.; pag. 48 Z. 212 und 216 ff.; pag. 389 Z. 14). Die Straf- und Zivilklägerin hat es – wie bereits im allgemeinen Teil erwähnt – wie- derholt vermieden, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten. So führte sie etwa aus, der Beschuldigte habe aufgehört, ihr an den Haaren zu ziehen, als sie ihm ge- sagt habe, dass es ihr wehtue (pag. 45 Z. 98 f.; pag. 389 Z. 34 f.), sie nicht wisse, ob ihre blauen Flecken vom Beschuldigten oder von der Arbeit stammten (pag. 50 Z. 313 ff.), es bei einem Kussversuch geblieben und zu keinem erzwungenen Kuss gekommen sei (pag. 64 Z. 358 ff.; also auch kein Zungenkuss, pag. 391 Z. 9 ff.), der Beschuldigte sie im Intimbereich «nur» über den Kleidern berührt habe und dass nichts anal oder vaginal eingeführt worden sei (pag. 68 Z. 519 ff.), oder aber sie verneinte die Frage, ob der Beschuldigte sie in irgendeiner Weise ge- drängt/gezwungen habe, dass er bei ihr schlafen könne (pag. 66 Z. 455 f.). Gerade bei den diversen Nachfragen der Staatsanwältin wäre es ihr ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten mit gravierenderen Vorwürfen zu belasten. Abschliessend ist auf den im ganzen Verfahren immer wieder unterschwellig geäusserten Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin gegenüber, sie hätte den Beschul- digten ja aus der Wohnung werfen können, statt ihn noch bei sich übernachten zu lassen, einzugehen. Vorab ist klarzustellen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nach dessen Kussversuch am 6. März 2021 aus der Wohnung wei- sen wollte («ich zeigte auf die Haustüre und sagte zu ihm dort sei der Ausgang»), woraufhin er – in nach Ansicht der Kammer äusserst rücksichtsloser und überhebli- cher Weise – zu lachen begonnen und gesagt habe, dass sie gar nicht wolle, dass er gehe, da sie auch «spitz» sei (pag. 47 Z. 181). Derweil die Entscheidung der Straf- und Zivilklägerin, den Beschuldigten nach den Ereignissen am 5. März 2021 bei sich übernachten zu lassen, von aussen betrachtet nur wenig verständlich er- scheinen mag, vermag dies weder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einen Ab- bruch zu tun noch das Verhalten des Beschuldigten in irgendeiner Weise zu recht- fertigen. Wird dem Beschuldigten erlaubt, die Nacht auf einer Gästematratze zu verbringen, oder wird er nicht mit letzter Vehemenz aus der Wohnung «befördert», 25 so begründet dies noch lange keine Einladung zu sexuellen Handlungen (vgl. hier- zu auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf zweifache Nachfrage der Staatsanwältin, ob es nicht sein könne, dass er die Einwilligung in die Übernach- tung falsch verstanden haben könnte, pag. 67 Z. 467 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hat ihre Gründe, warum sie den Beschuldigten bei sich übernachten liess, stimmig und nachvollziehbar dargelegt. So sei der Beschuldigte betrunken gewesen und hätte nicht heimfahren können. Sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, jemanden in der Nacht aus der Wohnung zu werfen. Es sei März und nicht Sommer gewesen. Sie habe ihn viel zu lange als Kollegen angesehen und nicht als Fremden, der so etwas machen würde. Dass er im gleichen Kollegen- kreis gewesen sei, habe es noch schwieriger gemacht; sie habe immer noch das Gefühl gehabt, dass er ja ein Kollege sei und sie hätten zusammen lernen wollen. Auch habe sie gedacht, dass es sie nicht so mitnehmen würde und dass sie damit «zSchlag» komme bzw. am Anfang nicht kapiert, dass es so viel in ihr kaputtma- chen könnte. Sie habe auch noch nie jemanden aus ihrer Wohnung geworfen. Sie sei so aufgewachsen, dass jedermann bei ihr ein- und ausgehen konnte. Es hätten immer Leute bei ihr auf der Gästematratze übernachten können und es sei selbst- verständlich und nie ein Problem gewesen. Auch der Beschuldigte habe einmal früher bei ihr übernachtet und dort sei es keine Diskussion gewesen; er habe da- mals auch nichts gemacht (pag. 65 Z. 417 ff.; pag. 71 Z. 625 ff.; pag. 390 Z. 35 ff.). Die von der Straf- und Zivilklägerin abgegebene Erklärung korreliert denn auch mit ihrem sonstigen Verhalten und ihrer offenbar stark ausgeprägten sozialen Ader (authentisch wirkt etwa ihre Formulierung «ich kann ja nicht, nachdem er Alkohol getrunken hat, ihm sagen, dass er heimfahren muss», pag. 390 Z. 43 ff.). Diese zeigte sich bereits bei den Umständen des Kennenlernens. So habe sie der Be- schuldigte bereits drei Tage nach dem ersten Kontakt via Snapchat-Nachricht ge- fragt, ob er zu ihr kommen könne, da ihm die Decke auf den Kopf falle, was sie als relativ komisch empfunden habe, da sie ihn nicht wirklich gekannt und nicht wirklich mit ihm gesprochen habe (pag. 44 Z. 44 ff.). Auf die Frage, weshalb sie ihn trotz des komischen Gefühls zu sich nach Hause habe kommen lassen, gab sie an: «Weil ich das Gefühl hatte, dass ich auch froh wäre, wenn ich zu jemandem gehen kann und ich wusste auch nicht in welcher Situation er war. Er war ja trotzdem Teil dieser Gruppe, auch wenn ich ihn nicht so gut kannte» (pag. 58 Z. 140). Dies bestätigte sie anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 657 Z. 6 ff.: «Ich empfand es zumindest als recht komisch. Aber ich war und bin immer so der Mensch, der gerne anderen hilft, wenn sie Hilfe brauchen. Ich dachte mir, wenn ihm das Dach über dem Kopf zusammenfällt, dann hilft man ihm auch»); so auch bereits gegenü- ber der Polizei: «Da ihm die Decke jedoch über dem Kopf zusammenbrechen woll- te und ich selber froh wäre, wenn ich in einer solchen Situation auch zu jemandem gehen könnte, habe ich ja gesagt. [...] Ich habe daraufhin meinen Kollegen K.________, L.________ und V.________ geschrieben, ob sie auf ein Bier zu mir kommen können» (pag. 44 Z. 46 ff.). Ihr letzter Satz zeigt im Übrigen, dass die Straf- und Zivilklägerin durchaus Massnahmen getroffen hat, damit sie nicht mit dem Beschuldigten allein sein musste. Gleichermassen hatte sie sich erhofft, L.________ würde vom 5. auf den 6. März 2021 bei ihr übernachten (pag. 46 Z. 136 f.; pag. 390 Z. 43; was letztlich wegen Bauchschmerzen von L.________ nicht 26 zustande kam, vgl. pag. 46 Z. 140). Bereits am 5. März 2021 hatte sie – um nicht alleine mit dem Beschuldigten zu sein – L.________ zu sich nach Hause eingela- den (pag. 46 Z. 116 f.). Vor dessen Ankunft sei sie «zum Ausweichen» ins Bade- zimmer gegangen, nachdem sie der Beschuldigte ständig über die Sitzbank zu sich herangezogen und sie berührt hatte, und habe dort ihre Haare geglättet und sich geschminkt, «einfach das ich Distanz zu A.________ hatte» (pag. 46 Z. 122 ff.). Auch die von der Straf- und Zivilklägerin getroffenen und geschilderten Vorkehrun- gen passen zu ihren Vorwürfen. 12.3.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber grundsätzlich karg. Wie in- dessen von der Vorinstanz korrekt erwogen, beschrieb der Beschuldigte auffallend detailreich und gestisch, wie er und die Straf- und Zivilklägerin sich in der Nacht vom 5. auf den 6. März 2021 im Arm gehalten hätten. So sei ihr Körper gegen sei- nen gedreht gewesen und umgekehrt. Sie habe sich an ihm gehalten und er habe sie im Arm gehabt. Ihr Kopf sei auf seinem Arm gewesen und der andere Arm um sie. Sie habe ihren Arm auf ihm gehabt (pag. 396 Z. 39 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass eine solche Beschreibung grundsätzlich als Realkennzeichen zu werten, dies vorliegend aber zu relativieren sei, da der Beschuldigte diese Darstellung erst an der Hauptverhandlung gemacht habe, während seine Aussage bei der Staatsan- waltschaft diesbezüglich sehr knapp und karg gewesen sei (pag. 95 Z. 238 f.). In der Regel gingen mit Zeitablauf Details vergessen und kämen nicht wieder neu in die Erinnerung (pag. 474, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Erkenntnis an und hält ergänzend fest, dass der Be- schuldigte oberinstanzlich angab, nicht mehr zu wissen, wann, wie und wo genau man sich berührt habe in dieser Nacht (pag. 667 Z. 22). Dies erscheint in Anbe- tracht seiner erstinstanzlichen, äusserst anschaulichen Beschreibung der doch re- lativ simplen Handlung (gewöhnliche Umarmung im Bett) durchaus erstaunlich. Wie die Vorinstanz ebenfalls bereits festgehalten hat, lässt eine Aussage des Be- schuldigten besonders aufhorchen. So gab er an, am Abend des 5. März 2021 ha- be er Zähne geputzt und sie sei ins Bett gegangen «und dann habe ich sie gefragt, ob…nein, dann hat sie gesagt, dass ich zu ihr ins Bett solle, da auf der Matratze «amigs» der Kollege W.________ schlafen würde» (pag. 95 Z. 234 ff.). Abgesehen davon, dass eine solche Aussage der Straf- und Zivilklägerin wenig Sinn machen würde, zumal der Beschuldigte unbestrittenerweise bereits auf der Gästematratze geschlafen hatte (Beschuldigter: pag. 92 Z. 96 ff. und pag. 667 Z. 9 ff.; Straf- und Zivilklägerin: pag. 44 Z. 56 ff.; pag. 58 Z. 151 ff. und pag. 391 Z. 4 ff.), erkannte die Vorinstanz darin zutreffenderweise auch einen weiteren Widerspruch: Der Be- schuldigte hatte zunächst auszusagen begonnen, dass er die Initiative, in ihrem Bett zu schlafen, ergriffen habe, um den Satz daraufhin abzubrechen und einfach die Rollen der beiden Parteien zu vertauschen. Diesen Widerspruch konnte der Beschuldigte oberinstanzlich nicht schlüssig erklären (pag. 667 Z. 16 ff.). Es dürfte sich um einen weiteren, misslungenen Versuch des Beschuldigten gehandelt ha- ben, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu spiegeln. Auf der subjektiven Ebene machte der Beschuldigte mehr oder minder konstant geltend, die Berührungen seien – soweit überhaupt vorhanden – gegenseitig ge- 27 wesen bzw. auf Wunsch der Straf- und Zivilklägerin erfolgt. Ohne Weiteres erstellt ist nach dem bisher Gesagten, dass die Handlungen weder gegenseitig noch von der Straf- und Zivilklägerin gewollt waren. Ebenfalls erstellt sind die eindeutigen – verbalen und nonverbalen – Abwehrhandlungen der Straf- und Zivilklägerin (vgl. hierzu auch ihre oberinstanzlichen Aussagen, pag. 658 Z. 27 ff., wonach sie immer wieder «Nein», «Stopp» und dass sie es nicht wolle gesagt habe, sowie versucht habe, sich von seinen Griffen zu lösen und ihre Kleider zu halten). Dementspre- chend stellt sich als Nächstes die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt bewusst war, dass das Vorgefallene nicht dem Willen der Straf- und Zivilklägerin entsprach. Dies zu belegen vermögen diverse Beispiele. Vorab ist indessen anzumerken, dass der (Wider-)Wille der Straf- und Zivilklägerin bereits aufgrund ihrer massiven Ab- wehrreaktionen eindeutig erkennbar war. Daran ändert nichts, dass es die Ex- Freundin des Beschuldigten gemäss Entschuldigungsschreiben offenbar mochte, wenn er dominant auftrat. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich nebst physischer Abwehr auch verbal klar und verständlich geäussert. Der Beschuldigte hat denn auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er den Widerwillen der Straf- und Zi- vilklägerin erkannt hatte. So hat er mehrfach verbal seine Gleichgültigkeit ihrem Willen gegenüber kundgetan (Stichwort «ich nehme mir, was ich will»). Gleiches belegen seine Übergriffe nach anfänglicher Rückweisung am Küchentisch, als er jeweils – vom Balkon zurückkommend – das Überraschungsmoment ausnutzte, um die Straf- und Zivilklägerin auf das Bett zu stossen. Ein solches Vorgehen wäre nicht nötig gewesen, wenn er von einem Interesse der Straf- und Zivilklägerin aus- gegangen wäre. Im Ergebnis stellt die Kammer vollständig auf die Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin ab. 12.4 Erstellte Sachverhalte/Beweisergebnis Die Kammer erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1 und I.3. der Anklageschrift als erstellt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist dabei der angebli- che Vorfall in der Dusche ausgeklammert. Ebenfalls erstellt ist demnach sowohl die verbale wie auch physische Gegenwehr der Straf- und Zivilklägerin. Diese war für den Beschuldigten erkennbar; der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivil- klägerin die sexuellen Handlungen des Beschuldigten nicht wollte. Ebenfalls erstellt sind die als Tätlichkeiten angeklagten, dem vorliegenden Sachverhaltskomplex in- härenten Handlungen (mehrfacher Wurf aufs Bett, Fixation mit den Armen und Zie- hen an den Haaren). Ob diese letztlich im Sinne eines Nötigungsmittels Teil der Anklageziffer I.1. oder aber als eigenständige Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer I.3. zu qualifizieren sind, wird als Frage der Konkurrenzen im Rechtlichen geprüft (vgl. E. 18 hiernach). 13. Vorfälle vom 6. März 2021 und 12. März 2021 in G.________(Ort) (Elternhaus L.________; Ziff. I.2.2. und I.2.3. der Anklageschrift) 13.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.2.2. und I.2.3. der identische Tatvorwurf gemacht: Er soll sowohl am 6. wie auch am 12. März 2021 im Elternhaus von L.________ in 28 G.________(Ort) die Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen berührt haben resp. ihr in sexueller Weise an deren Gesäss gefasst haben. 13.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sowohl am 6. wie auch am 12. März 2021 im Elternhaus von L.________ in G.________(Ort) begegnet sind. Bestritten ist hingegen in beiden Fällen die Berührung des Beschuldigten am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin. 13.3 Würdigung durch die Kammer Für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten in den Hintergrund treten las- sen, wird auf das unter E. 11 hiervor Ausgeführte verwiesen. Die beiden Vorwürfe werden sodann nachfolgend der Einfachheit halber zusammen behandelt, zumal sie praktisch identisch sind und vom Beschuldigten bestritten werden. Wie bereits festgehalten, hat die Straf- und Zivilklägerin ausführlich und in freier Erzählung das Vorgefallene im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernahme geschildert. Es ist von vornherein lebensfremd, hätte die Straf- und Zivilklägerin nebst den schwere- ren Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift noch zwei wesentlich mildere Vorfälle erfunden, welche zusätzlich die Gefahr, an Glaubhaftigkeit einzubüssen, vergrössert hätte. 13.3.1 Vorfall vom 6. März 2021 Gemäss Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wusste sie, dass der Beschuldigte am Abend des 6. März 2021 bei L.________ sein würde, weil er sie zuvor angeru- fen habe. Sie sei aber wegen ihrer Kollegen hingegangen, nicht wegen ihm. Sie sei dort dem Beschuldigten bewusst aus dem Weg gegangen. Gleichwohl habe er sie ans «Füdli» angefasst. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie den ganzen Abend über beobachtet habe (pag. 48 Z. 227 ff.). Wie die Vorinstanz erwog, fielen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin eher knapp aus. Dieser Umstand ist insofern zu relativieren, als es sich im Vergleich zu den Vorfällen gemäss Ziff. I.1. der An- klageschrift, welche sich noch am gleichen Tag ereignet hatten, um einen deutlich weniger gravierenden wie auch um einen deutlich weniger komplexen Vorfall han- delte. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte indessen wiederum eigene Gedanken- gänge und Gefühle, nannte von ihr getroffene Massnahmen, um dem Beschuldig- ten nicht alleine ausgesetzt zu sein (sie habe X.________ überredet mitzukommen und sei dem Beschuldigten aus dem Weg gegangen) und verknüpfte die Ereignisse wiederum zeitlich und örtlich. Die getroffenen Massnahmen und das beschriebene Gefühl, beobachtet zu werden, reihen sich einwandfrei in die Vorgeschichte vom 5. und 6. März 2021 ein und sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Oberin- stanzlich schilderte sie zudem ihre innere Zerrissenheit im Vorfeld. Auf der einen Seite habe sie ihn nicht sehen wollen, aber andererseits habe sie nicht ihren gan- zen Kollegenkreis aufgeben wollen, nur weil er plötzlich darin aufgetaucht sei. Des- halb habe sie ja extra noch einen Kollegen gefragt, ob er mitkomme (pag. 659 Z. 13 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft konkretisierte sie im Kerngeschehen, dass er sie an diesem Abend nicht oft angefasst habe. Einmal sei sie mit einem anderen Kollegen am Whisky studieren gewesen, als sie nach hinten geschaut habe und er 29 hinter ihr vorbeigelaufen sei und sie am Gesäss angefasst habe. Mehr sei sicher nicht gewesen an diesem Abend, da sie sich zurückgezogen habe (pag. 72 Z. 671 ff). Während sie die Berührung in eine sehr spezifische Situation einbettet, belastet sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Der Beschuldigte demgegenüber streitet den Vorwurf vollumfänglich ab und be- schreibt die Situation erneut genau andersrum. So habe er sich durch die Straf- und Zivilklägerin beobachtet gefühlt (pag. 100 Z. 413 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – anders als dieje- nigen des Beschuldigten – nicht nur ganz allgemein, sondern auch diesen konkre- ten Vorwurf betreffend als glaubhaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.2.2. ist erstellt. 13.3.2 Vorfall vom 12. März 2021 Betreffend den Vorfall vom 12. März 2021 gilt das soeben Gesagte: Es handelte sich um ein untergeordnetes und vergleichsweise simples Nebengeschehen, was die eher knappen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu erklären vermag. Diese führte einzig aus, der Beschuldigte habe sie abermals am Gesäss angefasst, ob- wohl sie ihm aus dem Weg gegangen sei. Sie habe dies aber ignoriert (pag. 48 Z. 241 f.). Im Folgenden legte die Straf- und Zivilklägerin den Fokus auf das dieser Berührung nachgelagerte Geschehen auf dem Balkon, wo sie der Beschuldigte blockiert bzw. festgehalten und gegen die Wand gedrängt habe, woraufhin sie ihn weggestossen und mit ihrem Knie in den Schritt getreten habe, er wütend zu ihr gesagt habe, sie wisse haargenau, dass er sich nehme, was er wolle, worauf sie in Panik geraten sei und erwidert habe, dass er genau wisse, dass sie das nicht wolle (pag. 48 Z. 247 ff.). Sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erwähnte die Straf- und Zivilklägerin das Anfassen am Gesäss nicht mehr (pag. 73 Z. 698; pag. 390 Z. 13 ff.), konzentrierte sich hin- gegen vollständig auf den Vorfall auf dem Balkon, welchem sie – wohl auch ange- sichts des Umstands, dass sie dieser in Panik versetzt hatte – mehr Gewicht bei- mass. Die angeklagte Berührung am Gesäss stellte damit für sie an diesem Abend ein eher nebensächliches Geschehen dar, welches für sie – je länger der Vorfall her war – in den Hintergrund rückte. Dies erscheint unter den gegebenen Umstän- den nachvollziehbar, zumal das auf dem Balkon ähnliche Vorgehen wie am 5. und 6. März 2021 sowie der gewohnte Satz «ich nehme mir, was ich will» offensichtlich stärkere Gefühle und Panik in ihr auslösten. Wesentlich ist, dass sie die Gescheh- nisse anlässlich ihrer tatnächsten Einvernahme glaubhaft schilderte. Das Gericht stellt demnach auch diesen Vorwurf betreffend auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2.3 der Anklageschrift ist erstellt. Im Übrigen bestehen nicht zuletzt aufgrund der Vorgeschichte vom 5. und 6. März 2021 keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zi- vilklägerin die Berührungen am Gesäss (an beiden Daten) nicht goutierte. 30 13.4 Erstellte Sachverhalte/Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschuldigte sowohl am 6. wie auch am 12. März 2021 die Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen in sexueller Weise am Gesäss angefasst hat. III. Rechtliche Würdigung 14. Natürliche Handlungseinheit/Handlungsmehrheit 14.1 Vorgehen der Vorinstanz Wie unter E. 9 hiervor bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz die Ziff. I.1. der Ankla- geschrift in sieben separate Sachverhalte unterteilt. In ihrem Fazit zur Beweiswür- digung (pag. 479; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wie auch bei der rechtlichen Würdigung unter dem Titel der Konkurrenzen (pag. 497 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) begründete sie dies damit, dass der Beschul- digte für jeden einzelnen Teilsachverhalt einen neuen Tatentschluss gefasst habe. Dies aufgrund der Tatsache, dass er nach den jeweiligen sexuellen Übergriffen wieder von der Straf- und Zivilklägerin abgelassen und jeweils eine klare zeitliche Pause zwischen den einzelnen Übergriffen bestanden habe. Infolgedessen beur- teilte sie in rechtlicher Hinsicht sieben einzelne Delikte. In drei Fällen (Teilsachver- halte 1, 3 und 4) erachtete sie die sexuelle Nötigung als nicht erfüllt und prüfte die- se Teilsachverhalte unter dem Tatbestand der sexuellen Belästigung, wobei sie den Beschuldigten in zwei von drei Fällen schuldig sprach (Teilsachverhalte 1 und 3). Oberinstanzlich stehen noch sechs dieser Teilsachverhalte zur Diskussion. 14.2 Rechtliches Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 49 StGB). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn meh- rere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Eine natürliche Handlungsein- heit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). Typische Beispiele einer natürlichen Handlungseinheit sind die Tötung durch meh- rere Messerstiche, die Tracht Prügel, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die ein Täter mit seinem Opfer ohne Unterbruch vornimmt oder der Diebstahl meh- rerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen. Hier wird der massgebende Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese Einzelak- te einander aber unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quanti- tativ gesteigerten Unrecht vor. Keine tatbestandliche Handlungseinheit (sondern 31 mehrfache Tatbegehung) liegt nach Ansicht des Bundesgerichts dagegen bei der Beurteilung des sog. Stalking als Nötigung vor, wenn der Täter «während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem» handelt (ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum StGB/JStGB, N 30 zu Art. 49 StGB). 14.3 Würdigung durch die Kammer Die Kammer erachtet die Unterteilung in sieben Teilsachverhalte als zu theoretisch. Der Beschuldigte verfolgte letztlich mit sämtlichen Handlungen dasselbe Ziel: die Vornahme sexueller Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivil- klägerin. Die einzelnen Handlungen wurden von diesem hartnäckig verfolgten, übergeordneten Grundwillen, der sich in seiner Äusserung «ich nehme mir, was ich will» widerspiegelten, getragen. Da dieser Wille von der Straf- und Zivilklägerin nicht geteilt wurde, versuchte er in- dessen mehrfach von Neuem, seinen Willen durchzusetzen und fasste mithin mehrfach einen neuen Entschluss, seinen Grundwillen zu befriedigen. Insofern grif- fe – bezogen auf den einheitlichen Willensentschluss – auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zu kurz. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist die Beurteilung, wie viele selbständige Handlungen anzunehmen sind, anhand des räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs der Einzelakte vorzunehmen. Zwischen den Vorfällen am Nachmittag des 5. März 2021 und denjenigen in der Nacht auf den bzw. am Vormittag/Mittag des 6. März 2021 ist eine klare zeitliche Trennung auszumachen. Nach dem Eintreffen von L.________ am Nachmittag des 5. März 2021 fand ein klarer zeitlicher Unter- bruch von mehreren Stunden wie auch eine örtliche Verschiebung von der Woh- nung der Straf- und Zivilklägerin zunächst nach F.________(Ort) und anschlies- send wieder zurück in ihre Wohnung statt. Die beiden Phasen sind eindeutig zu trennen. Der Beschuldigte fasste am Nachmittag des 5. März 2021 den Entschluss, beim gemeinsamen Lernen die Straf- und Zivilklägerin in sexuelle Handlungen ein- zubeziehen. Dieser Versuch wurde zunächst durch die Resistenz der Straf- und Zi- vilklägerin sowie letztlich durch das Eintreffen von L.________ vereitelt. Nach der Rückkehr in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin fasste der Beschuldigte den zweiten Entschluss, seinen Grundwillen bis zu seinem Verlassen der Wohnung am nächsten Tag durchzusetzen. Dies tat er in mehreren, zeitlich und örtlich eng zu- sammenhängenden Handlungen und Situationen. Die einzelnen Handlungen innerhalb dieser beiden klar getrennten Phasen sind folglich sowohl zeitlich (mit kurzen Pausen) wie auch räumlich eng miteinander verbunden und vom einheitlichen Willensentschluss getragen. Diesen Phasen sind sämtliche Handlungen vom Betreten bis zum Verlassen der Wohnung inhärent. In dieser Zeit und an diesem Ort war die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten und seinem Willen ausgeliefert. 32 15. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) 15.1 Theoretische Grundlagen Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB; Fassung im Urteilszeitpunkt). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt (BGE 131 IV 167 E 3.). Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Ge- setz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft auf- wendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Um von Gewalt auszugehen, muss die Einwirkung auf das Opfer erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Gewalt dann vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug der sexuellen Handlung notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Es ist indes keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich, sondern es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des BGer 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1.; 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2). Auch ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter besonders brutal auf sein Opfer einwirkt noch seine gesamte Kraft einsetzt. Es vermag auch zu genügen, dass das Überraschungsmoment der vorhandenen physischen Überlegenheit des Täters zusätzlich Vorschub leistet (Urteil des Bun- desgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2). So ist es etwa ausrei- chend, wenn der Täter das Opfer an eine Wand drückt und es so mit seinem Kör- per fixiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 136 vom 29. November 2021 E. 14). Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versuchte. Prinzipiell genügt der Wille, den Ge- schlechtsverkehr resp. die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Recht- sprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des BGer 6B_634/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.2.2.; 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.3; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist sogar dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten 33 Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 134 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen). Sexuelle Handlungen sind u.a. das Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betas- ten des weiblichen Geschlechtsteils über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB/JStGB, N 48 f. zu Art. 189 StGB). In Zweifelsfällen sind die Umstände des besonderen Falles zu berücksichtigen (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 Art. 189 StGB). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente ver- langt, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein und nach dem Einsatz eines Nötigungsmittels dennoch eine sexuelle Handlung vornimmt oder das Opfer zu einer solchen veranlasst, handelt tatbestandsmässig. Nimmt der Täter hingegen an, der Widerstand des Opfers sei nicht ernst gemeint gewesen, so fehlt es am Vorsatz und er bleibt straflos (MAIER, a.a.O., Art. 189 N. 54 ff.; HANGARTNER PETER, Selbstbestimmung im Sexualbereich – Art. 188 bis 193 StGB, Diss., St. Gallen 1998, S. 153 ff.). Das Gericht kann sich für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, be- trifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.w.H.). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Vorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Ge- ständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsa- chen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, so dass gewisse Wieder- holungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wie bei der rechtlichen Würdi- gung unumgänglich sind (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 119 IV 1 E. 5a, je m.w.H.). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Sachverhaltskomplex 1 (erster Aufenthalt in der Wohnung der Straf- und Zivilkläge- rin am Nachmittag des 5. März 2021) Gemäss erstelltem Sachverhalt sind in dieser ersten Phase folgende Handlungen des Beschuldigten unter dem Tatbestand der sexuellen Nötigung zu würdigen: - Packen am Arm, Stossen aufs Bett, Drauflegen, Fixieren des Kopfs, Reissen an den Haaren und mehrfacher Kussversuch, dies trotz klaren «Neins» seitens der Straf- und Zivilklägerin und trotz ihres Versuchs, sich loszureissen, was ihr aufgrund der körperlichen Unterlegenheit nicht gelang; 34 - Nach Ablassen der Straf- und Zivilklägerin und nach ihrer Klarstellung, dass sie keine sexuellen Annäherungen und insbesondere keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle, mehrfaches Festhalten und Fassen an die Brust und am Gesäss sowie Versuch, sie zu küssen, obwohl ihm die Straf- und Zivilklägerin mehrfach zu verstehen gab, dass sie die Berührungen nicht möchte. Für die Kammer ist die Schwelle zur sexuellen Nötigung ohne Weiteres erreicht. Es handelt sich um eine Vielzahl von sexualbezogenen Handlungen, die – wenn nicht für sich allein – zumindest in ihrer Gesamtheit die verlangte Schwere erreichen. Selbst wenn wie die Vorinstanz davon ausgegangen würde, das Liegen auf die Straf- und Zivilklägerin sowie der Kussversuch ohne Zunge würden für sich allein die geforderte Schwelle nicht erreichen und wären als «blosse» sexuelle Belästi- gungen zu qualifizieren, so wögen sie vorliegend in Verbindung mit den weiteren, im zweiten Lemma aufgeführten Handlungen (welche die Vorinstanz für sich ge- nommen ebenfalls als sexuelle Nötigung qualifizierte) deutlich schwerer. In seiner Gesamtheit und angesichts dessen, dass das Draufliegen auf die Straf- und Zivil- klägerin, das Fixieren, An-den-Haaren-Reissen und Festhalten sowie das wieder- holte Einschüchtern mit dem Satz «ich nehme mir, was ich will» ausreichende Nötigungsmittel sind und diese eingesetzt wurden, um die sexuellen Handlungen zu ermöglichen und insofern eine Nötigungskausalität gegeben ist, erfüllt der Sach- verhaltskomplex 1 den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. Die Straf- und Zivilklägerin gab gemäss erstelltem Sachverhalt dem Beschuldigten mehrfach verbal und physisch zu verstehen, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Abwehrbemühungen durch Nein- und Stopp-Sagen sowie, dass sie es nicht wolle, ferner der Versuch, sich loszureissen). Dies war für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar; ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor. Dem Beschuldigten war demnach bewusst, dass er gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin handelte. Gleichwohl setzte er sich mit körperlicher Gewalt über deren klar geäusserten Willen hinweg. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich hat ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu ergehen. 15.2.2 Sachverhaltskomplex 2 Der Beschuldigte hat in diesem zweiten Sachverhaltskomplex gemäss angeklag- tem und hiervor erstelltem Sachverhalt folgende Handlungen vollzogen: - Er hat sich entgegen der Anweisung der Straf- und Zivilklägerin zu ihr ins Bett unter die Decke gelegt und sie über die ganze Nacht hinweg mehrfach an ih- rem Körper, insbesondere auch an den Brüsten (unter den Kleidern) sowie im Intimbereich (über den Kleidern) angefasst, obwohl diese ihm mehrfach seine Hände weggestossen hat; - Am nächsten Morgen am Küchentisch hat er versucht, die Straf- und Zivilkläge- rin zu küssen und sie etwas später auf das Bett gestossen, sich auf sie drauf- gesessen, ihren Kopf fixiert, ihr das T-Shirt hochgezogen, an die Brüste gegrif- fen und erst von ihr abgelassen, als sie immer lauter wurde; 35 - Daraufhin hat er sie am Küchentisch erneut zu sich herangezogen, ihr an die Brust gefasst, ihre Hand genommen, um sie in seinen Schritt zu legen; sie ge- packt und gegen ihren Willen auf das Bett getragen und ihr gesagt, er nehme sich was er wolle; sich auf sie draufgesetzt, sie zu küssen versucht resp. auf den Bauch geküsst und versucht, ihr das T-Shirt auszuziehen, was ihm nicht gelang, da sie das T-Shirt festhielt und mehrmals «Nein» sagte; ferner hat er versucht, ihr die Trainerhosen auszuziehen, was ihm aber nur bis unter das Gesäss gelang, da sie die Hose festhielt; - nachdem der Beschuldigte aufgrund der privatklägerischen Schreie und ihrer Aufforderung, sie loszulassen, von ihr abgelassen hatte und beide aufgestan- den waren, hat er sie an den Schultern gepackt und mit seinen Armen gegen eine Wand fixiert, ihr mit beiden Händen erneut an das Gesäss gefasst, sie an sich gedrückt und sie wiederum auf das Bett geschubst, obwohl die Straf- und Zivilklägerin ihn mehrfach aufforderte, sie loszulassen; - auf dem Bett ist der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin schliesslich auf die Hüfte/Oberschenkel gesessen, hat seine Hosen zu öffnen begonnen und ver- sucht, ebenfalls ihre Hosen zu öffnen, obwohl sie ihm deutlich sagte, er solle aufhören/es sein lassen. Als der Beschuldigte dennoch weitergemacht hat, hat die Straf- und Zivilklägerin zu schreien begonnen, woraufhin der Beschuldigte losgelassen, seine Sachen gepackt und die Wohnung verlassen hat. Auch mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte diverse sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB an der Straf- und Zivilklägerin begangen. Die Handlungen waren unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung sexueller Lust gerichtet und fanden mit einer gewissen Intensität statt. Dabei bediente sich der Beschuldigte mehrfach des Nötigungsmittels der Gewalt sowie seiner körperlichen Überlegen- heit, um die Straf- und Zivilklägerin gefügig zu machen. Zudem leistete dem Be- schuldigten auch das Überraschungsmoment Vorschub. Die Straf- und Zivilklägerin versuchte sich – wie oben beschrieben – mehrfach zu wehren und gab ihm wieder- holt und deutlich zu erkennen, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einver- standen war. Seine Nötigungshandlungen (etwa Heranziehen, Packen und Tragen zum Bett, Werfen auf das Bett, auf sie draufsitzen, Fixieren des Kopfs, Fixieren an der Wand, Drohen mit dem Satz «ich nehme mir, was ich will») ermöglichten dem Beschuldigten die Vornahme der sexualbezogenen Berührungen. Entsprechend liegt auch die Nötigungskausalität vor und der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist erfüllt. Im Übrigen hat auch die Verteidigung (unter der Bedingung des Zutreffens des angeklagten Sachverhalts) die rechtliche Qualifikation als sexuelle Nötigung der vorinstanzlichen Teilsachverhalte 5 und 6, welche nunmehr Teil die- ses Sachverhaltskomplexes sind, anerkannt. In subjektiver Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte direkt- vorsätzlich über den mehrfach deutlich körperlich und verbal manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin, nicht mit ihm sexuelle Handlungen vornehmen zu wol- len, hinwegsetzte. Bezüglich des von ihm implizit geltend gemachten fehlenden Wissens kann auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex 1 sowie die erstell- ten verbalen und körperlichen Signale der Straf- und Zivilklägerin verwiesen wer- 36 den. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt; der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich. Es bleibt abschliessend anzumerken, dass nach Ansicht der Kammer auch das Ausziehen des T-Shirts in der Dusche im vorliegenden Kontext und vor dem Hin- tergrund der Geschehnisse in der vorherigen Nacht entgegen der Meinung der Vor- instanz nicht anders als sexualbezogen interpretierbar ist. Dieser Vorfall wird je- doch – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht berücksichtigt. Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, so- dass gegen den Beschuldigten auch in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu ergehen hat. 16. Sexuelle Belästigungen 16.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 493; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu wiederholen ist, dass für die tät- liche sexuelle Belästigung eine körperliche Kontaktaufnahme vorausgesetzt wird, die objektiv betrachtet als sexuelle Handlung klar zu erkennen sein muss. Darunter fällt unter anderem das Antasten am Gesäss (statt vieler Urteil BGer 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3.). 16.2 Subsumtion 16.2.1 6. März 2021 in G.________(Ort) (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift) Gemäss dem angeklagten und hiervor erstellten Sachverhalt berührte resp. fasste der Beschuldigte am titelerwähnten Ort und Datum gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin in sexueller Weise an deren Gesäss. Es handelt sich eindeutig um ei- ne sexualbezogene Handlung, die den Tatbestand der sexuellen Belästigung er- füllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt und es hat ein Schuldspruch zu erge- hen. 16.2.2 12. März 2021 in G.________(Ort) (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift) Dasselbe gilt für den Vorfall vom 12. März 2021. Die Berührung bzw. das Anfassen am Gesäss der Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen stellte gleichermassen eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB dar. Der Beschuldigte handel- te auch hier direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben; folglich ist der Beschuldigte der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen. 17. Tätlichkeiten Es kann betreffend rechtliche Ausführungen und Subsumtion auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 497; S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Der Tatbestand ist objektiv und subjektiv erfüllt. 37 18. Konkurrenzen Wie die Vorinstanz zutreffend und mit Verweis auf MAIER, a.a.O., N 80 zu Art. 189 StGB erwogen hat, konsumiert die sexuelle Nötigung die Tätlichkeiten. Nach der oberinstanzlichen Aufteilung der Sachverhalte erfolgten die Tätlichkeiten im Rahmen der sexuellen Nötigung (Sachverhaltskomplex 1); sie stellten eines der Nötigungsmittel dar. Sie werden folglich von der sexuellen Nötigung konsumiert. 19. Ergebnis Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie we- gen mehrfacher sexueller Belästigung (jeweils in zwei Fällen) schuldig zu spre- chen. Das Verschlechterungsverbot steht diesem Vorgehen im Weiteren nicht entgegen; dieses wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Vorliegend bleibt es bei einem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung. IV. Strafzumessung 20. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann mit folgenden Ergänzungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 498 ff.; S. 49 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist das Verschlechterungsver- bot zu beachten (vgl. E. 7 hiervor); die jeweilige Gesamtstrafe darf deshalb nicht höher ausfallen als im angefochtenen Urteil. Demgegenüber können in der oberin- stanzlichen Berechnung der Gesamtstrafe die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden als von der Vorinstanz festgesetzt; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich – wie bereits in E. 19 hiervor erwähnt – nur auf das Ergebnis – mithin auf das Urteilsdispositiv – aus, nicht aber auf die Urteilsbegründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 21. Strafrahmen und Strafart Die sexuelle Nötigung wird nach Art. 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft, die sexuelle Belästigung hingegen ist als Übertretung ausschliesslich mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bedroht (Art. 198 i.V.m. 106 Abs. 1 StGB). Es sind mithin zwei separate, kumulativ auszusprechende Strafen zu bilden. Trotz des bei beiden Strafen zur Anwendung gelangenden Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen. Die Kammer erachtet betreffend die mehrfach begangene sexuelle Nötigung aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige und angemessene Sanktion (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dies ergibt sich in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 2 bereits an der im konkreten Fall verschuldensan- 38 gemessenen Strafhöhe, die den Anwendungsbereich der Geldstrafe übersteigt (siehe nachfolgend). Die Straftaten waren zudem zeitlich und sachlich eng mitein- ander verknüpft; es bestand ein einziger übergeordneter Wille, mit dem Opfer Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen und – in den Worten des Beschuldigten – sich zu holen, was er wollte. Der Beschuldigte ging jeweils – dies innert kürzester Zeit – gleich vor und versuchte seinen Willen wiederholt in der Wohnung des Opfers und zu ihrem Nachteil durchzusetzen. Diese berechnende, egoistische und hartnäckige Vorgehensweise gegen stets dasselbe Opfer, verbunden mit seiner fehlenden Ein- sicht und Reue, lässt darauf schliessen, dass eine Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Wie die Vorin- stanz treffend und anhand diverser Beispielen aus den Akten ausgeführt hat, er- scheint eine Freiheitsstrafe aufgrund der fehlenden Reue, der Relativierung der ei- genen Taten (und auch deren Einordnung als Missverständnis), der Einstellung gegenüber der sexuellen Integrität von Frauen (Stichwort «ich nehme mir was ich will», Dominanz etc.) sowie die Fixierung auf die Aussenwirkung eines allfälligen Strafregistereintrags als deutlich zweckmässiger als eine Geldstrafe (vgl. zum Ganzen pag. 500 ff.; S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Letztlich er- schiene denn auch nicht verschuldensangemessen, für die beiden Sachverhalts- komplexe unterschiedliche Strafen auszufällen. Aus diesen Gründen ist nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe sowie eine Ge- samtbusse zu bilden, dies jeweils ausgehend vom konkret schwersten Delikt. 22. Konkrete Strafzumessung 22.1 Gesamtfreiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung Der Sachverhaltskomplex 2 wiegt eindeutig schwerer als der erste und stellt folglich den Ausgangspunkt für die Strafzumessung dar. 22.1.1 Einsatzstrafe für den Sachverhaltskomplex 2 Der Beschuldigte hat in das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin eingegriffen, indem er sich mehrfach über ihren Willen hinwegge- setzt hat und sie namentlich mehrfach an Brüsten, im Intimbereich sowie am Ge- säss angefasst, zu küssen versucht bzw. auf den Bauch geküsst, ihre Hand ge- nommen hat, um sie in seinen Schritt zu legen, an die Wand gedrückt, sie mehr- fach aufs Bett gestossen hat, wo er sich auf sie draufgesetzt und versucht hat, ei- nerseits die Straf- und Zivilklägerin (einmal T-Shirt und ein anderes Mal Trainerho- sen), andererseits sich selber auszuziehen. Die Handlungen erstreckten sich über die gesamte Nacht bis hin zum nächsten Tag um ca. 14:00 Uhr, mithin über mehre- re Stunden. Er liess trotz verbaler und körperlicher Abwehrhandlungen der Straf- und Zivilklägerin nicht davon ab weiterzumachen und die Straf- und Zivilklägerin wiederholt mittels Gewaltanwendung zur Duldung sexueller Handlungen zu zwin- gen. Der Beschuldigte hat eine beachtliche Ausdauer und Vehemenz und ange- sichts dessen, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn mehrfach und jedes Mal aufs Neue abwies, eine aussergewöhnliche Dreistigkeit und Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist nicht zu unterschätzen, sein Verhalten ist verwerflich. Sein Spruch «ich nehme mir, was ich will» ist für sein Vorgehen bezeichnend. 39 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass er die Handlungen allesamt in der Woh- nung bzw. mehrheitlich im Bett der Straf- und Zivilklägerin und damit in einem für sie besonders persönlichen und intimen Umfeld vollzog, dies teilweise in der Nacht. Dabei nutzte er die Verabredung zum gemeinsamen Lernen, ebenso wie das Ver- trauensverhältnis, welches sie ihm als ihren Kollegen entgegenbrachte, aus. Dies hatte denn für sie auch eine besondere innere Zerrissenheit zur Folge, verlor sie nach der Anzeige gegen den Beschuldigten gleichzeitig einen Teil ihres Freundes- kreises sowie wechselte sie ihre Arbeitsstelle. Als weitere, gewichtige Folge der Vorfälle sind die psychischen Beschwerden zu berücksichtigen. Es entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsstörung; die Straf- und Zivilklägerin wurde des- wegen sogar stationär behandelt und nahm regelmässig Therapiestunden bei einer Psychologin wahr (vgl. 109 f. und 113 f.). Gemäss eigenen oberinstanzlichen An- gaben sei es dabei stets ums Stabilisieren gegangen, mit der Traumaaufarbeitung warte man den letzten Gerichtstermin ab (pag. 654 Z. 37 f. und pag. 655 Z. 8). Die psychischen Folgen waren anlässlich der Berufungsverhandlung nach wie vor deutlich spürbar und die emotionalen Ausbrüche der Straf- und Zivilklägerin – mit den Vorfällen konfrontiert – eindrücklich und aussagekräftig (etwa pag. 655 Z. 17 und Z. 42; pag. 656 Z. 18 und Z. 40; pag. 657 Z. 20 f., Z. 37 und 44 ff.; pag. 658 Z. 19; pag. 660 Z. 7). Es ist augenfällig, dass die Straf- und Zivilklägerin noch heute unter dem Vorgefallenen leidet. So hat sie eindrücklich geschildert, was die Vorfälle bei ihr ausgelöst haben und wie sich seither ihr Verhalten sehr stark geändert hat (pag. 655 Z. 10 ff. und Z. 19 ff.; Mühe, Vertrauen aufzubauen und nicht schon im Vorfeld Angst zu haben; kaum Kontakt mehr zu Männern). Die Kammer hegt keine Zweifel, dass die psychischen Belastungen direkte und kausale Folgen der Taten des Beschuldigten sind, wie es auch dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- richt der AF.________ zu entnehmen ist (pag. 113 f.). Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen bzw. zur eigenen sexuellen Befriedigung, wollte seinen Willen und seine «Dominanz» gegenüber der Straf- und Zivilklägerin durchsetzen und legte ein absolut vermeidbares Verhalten an den Tag. Es handelt sich um tatbestandsimmanente und damit neutral zu be- wertende Umstände. Das Verschulden liegt nach Ansicht der Kammer, zumal durchaus gravierendere Vorgehensweisen, etwa mit Penetrationen und/oder physischen Verletzungen, denkbar sind, noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet für diesen Sachver- haltskomplex eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. 22.1.2 Asperation des Sachverhaltskomplexes 1 Die dem Sachverhaltskomplex 1 inhärenten Übergriffe geschahen innert einer deutlich kürzeren Zeitspanne als diejenigen des Sachverhaltskomplexes 2. Den- noch verletzte der Beschuldigte das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung über einen nicht zu vernachlässigenden Zeitraum hinweg. Der Beschuldigte nutzte dabei die gemeinsame Prüfungsvorbereitung sowie das hiervor erwähnte Vertrau- ensverhältnis aus, um die Straf- und Zivilklägerin in ihrer eigenen Wohnung sexuell zu nötigen. Dabei hat er ihr mehrfach an die Brust und das Gesäss gefasst, hat sie 40 festgehalten, gepackt, aufs Bett gestossen, zu küssen versucht, ihren Kopf fixiert, sie an den Haaren gerissen und ist auf sie draufgelegen. Er setzte sich über ihren klar geäusserten Willen und ihre physischen Abwehrhandlungen hinweg. Der Be- schuldigte legte bei mehreren Gelegenheiten eine beachtliche Hartnäckigkeit und Dreistigkeit an den Tag, hielten ihn doch die mehrfachen Rückweisungen der Straf- und Zivilklägerin nicht von seinem Willen ab, sie sexuell zu nötigen. Für die psychi- schen Folgen der Taten für die Straf- und Zivilklägerin kann auf das soeben zum Sachverhaltskomplex 2 Ausgeführte verwiesen werden, ebenso für die subjektive Tatschwere. Schliesslich gilt auch hier, dass innerhalb der Bandbreite möglicher Tatbestandserfüllungen weitaus gravierendere sexuelle Nötigungen denkbar sind. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird aufgrund der klaren Zäsur zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen mit 2/3 resp. 1.5 Monate an die Einsatzstrafe aspe- riert, ergebend 10.5 Monate Freiheitsstrafe. 22.1.3 Täterkomponenten Betreffend Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 507; S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in geordneten Verhältnissen aufgewachsen und hatte bzw. hat ei- ne stabile berufliche Situation. Aktuell arbeitet er auf einem AH.________ (Betrieb) in Y.________(Ort) bei einem Beschäftigungsgrad von 100% zu einem Lohn von CHF 5'900.00 und absolviert berufsbegleitend eine Weiterbildung zum AI.________ (pag. 633, 635 und 662 Z. 22, 25 und 32 ff.). Gemäss eigenen Aus- sagen anlässlich der Berufungsverhandlung möchte er nach Z.________(Land) ar- beiten gehen, was je nach Strafregisterauszug nicht möglich sei (pag. 663 Z. 34 f.). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft. Er wurde am 15. Juli 2013 und am 10. Februar 2014 jeweils wegen Widerhandlung(en) gegen das Strassenverkehrs- gesetz zu 15 bzw. 30 Tagessätzen Geldstrafe und jeweils zu einer Busse verurteilt (pag. 650). Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Meinung, dass sich diese Vorstrafen angesichts dessen, dass sie schon über 10 Jahre alt und nicht einschlä- gig sind, nicht straferhöhend auswirken. Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren schliesst sich die Kammer wiederum der Vorinstanz an. Anständiges Verhalten und fehlende Delinquenz kann erwartet werden und wirkt sich nicht auf die Strafhöhe aus. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Einsicht und Reue: Das Entschuldigungsschreiben, welches der Be- schuldigte am 23. Dezember 2023 der Straf- und Zivilklägerin zukommen liess und in dem er Schuld und Strafe auf sich nehmen will (vgl. pag. 611 ff.), ist für die Kammer vor dem Hintergrund, dass er in der Folge nicht nur an seiner Berufung festhielt, sondern die Delikte – im Widerspruch zu seinem Schreiben – nach wie vor bestreitet und die Zivilklage nicht akzeptiert, inhaltsleer. Selbst wenn er im Zeit- punkt des Redigierens bzw. des Versands des Schreibens einen Moment von Ein- sicht und Reue hatte, wandte er sich allerspätestens anlässlich der Berufungsver- handlung wieder davon ab. Das Schreiben vermag damit keine Einsicht und Reue nachzuweisen. 41 Zumal auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegt, wirken sich die Täterkom- ponenten insgesamt neutral aus. 22.1.4 Konkretes Strafmass Die Freiheitsstrafe von 10.5 Monaten ist aufgrund des vorliegend geltenden Ver- schlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Mo- naten zu reduzieren. 22.1.5 Vollzugsform und Probezeit Eine vertiefte Auseinandersetzung erübrigt sich angesichts der Geltung des Ver- schlechterungsverbots in diesem Punkt. Es kommt ohnehin nur ein bedingter Voll- zug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage (vgl. pag. 508; S. 59 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 22.2 Gesamtbusse für die sexuellen Belästigungen Die Vorinstanz stützte sich bei der Bemessung der Übertretungsbusse für die zwei sexuellen Belästigungen am 6. März 2021 und am 12. März 2021 auf die Refe- renzstrafe gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (Stand per 01.01.2021, [nachfolgend: VBRS-Richtlinien], S. 50), die ei- ne Busse von CHF 500.00 vorsehen, wenn der Täter absichtlich an das Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädigten greift. Wie im Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien hat auch im vorliegen- den Fall der Beschuldigte – in zwei Fällen – direktvorsätzlich an das Gesäss der Straf- und Zivilklägerin gefasst. Die Kammer erachtet die beiden vorliegend zu be- urteilenden Vorfälle verschuldensmässig jedoch in Anbetracht des zuvor in der Wohnung Vorgefallenen als intensiver als im Referenzsachverhalt. Der erste Vorfall ereignete sich noch am selben Abend, der zweite Vorfall eine Woche nach den se- xuellen Nötigungen in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin. Das Verschulden wiegt angesichts dessen leicht höher als im Referenzsachverhalt. In beiden Fällen wird eine Busse von CHF 800.00 ausgesprochen, wobei die Strafe des zweiten Vorfalls mit 2/3, ausmachend gerundet CHF 530.00, an die CHF 800.00 des ersten Vorfalls asperiert wird. Es resultiert eine Gesamtbusse von CHF 1'330.00. Diese ist zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 14 Tage festgesetzt. 22.3 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'330.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage verurteilt. 42 V. Zivilpunkt 23. Allgemeines Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Dies ist vorliegend der Fall. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich mit Eingabe vom 30. April 2021 rechtzeitig als Zivilklägerin konstituiert (pag. 181 f.). Oberin- stanzlich verlangt sie eine Bestätigung der vorinstanzlich zugesprochenen Scha- denersatzsumme von CHF 2'326.45 sowie Genugtuung von «mindestens» CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. März 2021 (pag. 687). Das vorlie- gend Geltung erlangende Verschlechterungsverbot verbietet das Zusprechen höherer Summen. 24. Schadenersatz 24.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 511 f.; S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 24.2 Subsumtion Der Straf- und Zivilklägerin wurde vorinstanzlich mit folgender Begründung Scha- denersatz von CHF 2'326.45 zugesprochen (pag. 513 f.; S. 64 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass angesichts des im Strafverfahren erstellten Sachverhalts auch im Adhä- sionsverfahren erstellt ist, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zum Nachteil der Privat- klägerin stattgefunden haben. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut nach Art. 41 OR und damit ein widerrechtliches Verhalten. Auch ist erstellt, dass der Be- schuldigte vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt hat. Die Privatklägerin hat betreffend die Höhe des Schadens von CHF 2'346.45 ausgeführt, dass dieser sich aus selbst zu tragenden Krankheitskosten, Reisespesen für die Therapiesitzungen in AA.________(Ort), Reisespesen für die Einvernahmen im Strafverfahren einschliesslich jener an der Hauptverhandlung sowie Reisespesen für den Weg ins Büro ihrer Rechtsvertretung für Besprechun- gen einschliesslich Nachbesprechungstermin zusammensetze (pag. 354, pag. 405). Der Beschuldigte hatte anlässlich der Hauptverhandlung keine Bemerkungen zur Höhe des Schadens gemacht bzw. für den Fall, dass der Tatvorwurf als erwiesen betrachtet werden sollte ausgeführt, dass auf die Klage abzustellen sei (pag. 412). Entsprechend wurde der substantiiert behauptete Schaden von CHF 2'346.00 nicht bestritten und gilt somit als erstellt. Im Übrigen wäre dieser auch durch die einge- reichten Beilagen nachgewiesen worden (vgl. Beilagen 1 – 13 zur Zivilklage, pag. 358 ff., pag. 416 f.). Die Privatklägerin hat weiter ausgeführt, dass die wiederholten sexuellen Übergriffe sowohl für den stationären Aufenthalt, als auch für die nachfolgenden Therapien kausal gewesen seien (pag. 353 Rz. 5, pag. 413). Der Beschuldigte führte hingegen aus, dass die Folgen im Sinne der psychologi- schen Betreuung lediglich beschränkt auf die angebliche Tat zurückgeführt werden könnten. Ohne neben- und vorbestehende Ursachen zu kennen, sei eine genaue Abschätzung, wie viele dieser Fol- gen der Tat zuzuschreiben seien und entsprechend eine Kausalität bestehe, nicht möglich. So werde im Bericht der Psychologin die Vorgeschichte der Privatklägerin komplett ausgeblendet, insbesondere 43 ihre Schwangerschaft (pag. 411 f.). Der Bericht über die psychologisch-psychotherapeutische Be- handlung der Privatklägerin vom 15.03.2021 bis am 24.03.2021 von Dr. phil. AB.________, bestätigt lediglich implizit eine natürliche Kausalität zwischen den sexuellen Übergriffen und der diagnostizier- ten der akuten Belastungsstörung (pag. 109 f.). Hingegen bestätigt der psychiatrisch-psycho- therapeutischer Bericht von phil. lic. AC.________ und Dr. med. AD.________, dass es aus psychia- trisch-psychotherapeutischer Sicht ohne die Übergriffe nicht zu der (im Bericht) dargestellten schwer- wiegenden Symptomatik mit den sich daraus ergebendem Schaden für die Arbeitsleistung, des Studi- ums und des persönlichen Lebensvollzugs gekommen wäre (pag. 114). Angesichts dieses Berichts erachtet es das Gericht als bewiesen, dass zwischen den Beschuldigten begangenen sexuellen Übergriffe und dem stationären Aufenthalt sowie auch für die drauffolgende Therapie und den Medi- kamentenkosten eine natürliche Kausalität besteht. Da die Fahrspesen zu den jeweiligen Einvernah- men und Besprechungen mit der Rechtsvertreterin der Privatklägerin einzig durch das vorliegende Strafverfahren verursacht wurden, besteht auch diesbezüglich offensichtlich eine natürliche Kausa- lität. Die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten waren weiter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, da Opfer sexueller Übergriffe häufig psychologisch- psychotherapeutischer Behandlung bedürfen und auch ein stationärer Aufenthalt nicht als völlig aus- sergewöhnlich angesehen kann. Der Beschuldigte macht implizit den Adäquanzzusammenhang un- terbrechende Ursachen geltend, indem er ausführt, dass die neben- und vorbestehenden Ursachen, insbesondere die Schwangerschaft der Privatklägerin in den Berichten nicht berücksichtigt worden seien. Da der Beschuldigte aus dem Vorhandensein dieser unterbrechenden Ursachen Rechte ablei- tet, wäre er diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Abgesehen von der Schwangerschaft wurde keine solche kausalitätsunterbrechende Ursache behauptet. Ob die Schwan- gerschaft tatsächlich ebenfalls Auswirkungen auf die psychologisch-psychotherapeutische Behand- lungen der Privatklägerin gehabt hat, kann vorliegend offengelassen werden. Auch wenn der Schwangerschaft und allfälligen weiteren Nebenursachen eine Mitkausalität an den psychologisch- psychotherapeutischen Behandlungen zugestanden wird, so haben diese in jedem Fall nicht einen derart hohen Wirkungsgrad, dass die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheinen. Vielmehr ist für das Gericht offensichtlich, dass aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den sexuellen Übergriffen und der Verschlechterung des psychischen Zu- stands der Privatklägerin die sexuellen Übergriffe die Hauptursache für die beschriebenen Folgen darstellten und allfällige neben- und vorbestehende Mitursachen sekundärer Natur waren. Entspre- chend vermögen diese den Adäquanzzusammenhang nicht zu unterbrechen. Der geltend gemachte Schaden wurde entsprechend auch adäquat kausal durch die Handlungen des Beschuldigten verur- sacht. Folglich hat der Beschuldigte der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'326.45 zu be- zahlen und die Zivilklage ist diesbezüglich gutzuheissen. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung schuldig gesprochen, womit die rechtswidrige Verletzung der sexuellen Integrität der Straf- und Zivilklägerin erstellt ist. Die Kau- salität ist mit der Vorinstanz gegeben; die Straf- und Zivilklägerin hat oberinstanz- lich glaubhaft ausgesagt, vor dem Vorfall nicht in psychologischer Behandlung ge- wesen zu sein. Sie sei einzig einmal ein paar Jahre vor den Vorfällen wegen der Scheidung ihrer Eltern zu einem Gespräch bei einer Psychologin gewesen, welche 44 ihr gesagt habe, was sie ihrer Mutter in dieser Zeit bieten könne (pag. 655 Z. 26 ff.). Ebenso hat die Straf- und Zivilklägerin die Auswirkungen der Taten auf ihr Verhal- ten und ihre Psyche anschaulich und emotional geschildert (zuletzt pag. 655 Z. 10 ff.). Für die von der Verteidigung auch oberinstanzlich in den Raum gestellte These der präkonstitutionellen Disposition finden sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Die genügend belegte Schadenersatzforderung der Straf- und Zivil- klägerin von CHF 2'326.45 ist damit zu sprechen und der Beschuldigte entspre- chend zur Bezahlung zu verurteilen. 25. Genugtuung 25.1 Theoretische Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu- messungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwe- re der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Strafbare Handlun- gen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen imma- teriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtu- ung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 217). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbe- dürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren bzw. den konkreten Umständen des Einzelfalls (Absicht, Rücksichtlosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit, Art und Auswirkung des Übergriffs, Nichtabschätzbarkeit der Spätfolgen und damit verbundene Ängste, allgemeine Wesensveränderungen, Selbstverschulden, Gefäl- ligkeit) zu reduzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Op- fers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). In der Literatur werden für Sexualdelikte mittleren Schweregrades wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration Summen von CHF 3'000.00 bis CHF 5'000.00 er- wähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Ge- nugtuung nach richterlichem Ermessen bemessen werden (HÜTTE KLAUS, Genug- tuungsrecht – Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung – Band 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 175). 45 25.2 Subsumtion Nachdem der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Belästigung, alles zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, verurteilt wird, ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung, adäquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit und Verschulden) erfüllt sind. Der Beschuldigte hat mit seinen Ta- ten die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt, welche bis heute andauert. Zur Frage der Kausalität kann auf vorstehen- de Ausführungen zum Schadenersatz und die erwähnten, emotionalen und glaub- haften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer oberinstanzlichen Ein- vernahme verwiesen werden. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich vom 29. April bis 17. Mai 2021, mithin nur kurz nach den fraglichen Vorfällen, in stationärer Be- handlung und ab dem 1. Juni 2021 in ambulanter Therapie (pag. 74). Das Auftreten der Straf- und Zivilklägerin vor oberer Instanz zeigte sodann anschaulich, dass sie nach wie vor unter den Folgen der Vorfälle leidet. Wie sie schliesslich im Rahmen ihrer Einvernahme angegeben hat, wurde mit der Traumabewältigung bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens zugewartet (pag. 654 Z. 37 f.). Gerade auch gestützt auf diese nach wie vor anhaltenden psychischen Folgen, das hartnäckige und pe- netrante Vorgehen des Beschuldigten sowie die konkreten Umstände (Vorfälle in ihrer Wohnung beim gemeinsamen Lernen sowie nachdem sie ihm erlaubte, bei ihm zu übernachten, Instrumentalisieren des gemeinsamen Kollegenkreises, was für sie zum Verlust eines Teils davon und zum Wechsel der Arbeitsstelle führte) sowie im Quervergleich mit Literatur und Rechtsprechung erachtet die Kammer die vorinstanzlich festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 3'000.00 (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. März 2021) als angemessen. Der Beschuldigte wird im Ergebnis somit zur Bezahlung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. März 2021 verurteilt. 25.3 Kosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). 46 Zufolge seiner Verurteilung sind die von der Kammer als angemessen erachteten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'876.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso hat der Beschuldigte zufolge seines oberinstanzlichen Unterliegens die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4'000.00, zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Für die Ein- stellung des Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung gemäss E. 8 hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 27. Entschädigungen 27.1 Für die Verteidigung des Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt H.________ im erstinstanzlichen resp. durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V. Art. 436 Abs. 1 StPO). 27.2 Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz be- trägt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). 47 27.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Festsetzung des Honorars von Fürsprecherin D.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 7 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Ver- fahren durch Fürsprecherin D.________, ausmachend CHF 13'075.50, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 3’015.60, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 27.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht Fürsprecherin D.________ mit Honorarnote vom 19. Juni 2024 einen Aufwand von 30.5 Stunden geltend (pag. 388 ff.). Es sind folgende An- passungen vorzunehmen: Eine Kürzung um 2 Stunden erfolgt aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer, weitere 1.5 Stunden aufgrund des Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung. Fer- ner sind die ersten, mit je 10 Minuten veranschlagten 5 Positionen bereits mit den von der Vorinstanz zugesprochenen Abschlussarbeiten abgegolten. Schliesslich erachtet die Kammer den Aufwand von 15 Minuten für die Terminumfrage vom 26. April 2024 als ausreichend, weshalb die zweite Position von 10 Minuten für die- selbe Terminumfrage gestrichen wird («Schreiben an Gericht (Terminumfrage)»). Die weiteren, das Berufungsverfahren betreffenden Aufwände (ab dem Studium der Urteilsbegründung) werden wie beantragt gesprochen. Es verbleibt damit ein zu entschädigender Aufwand von 26 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 195.30 sind nicht zu beanstanden. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecherin D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 48 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ durch Fürsprecherin D.________ im erstinstanzli- chen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.00 200.00 CHF 11’200.00 Reisezuschlag CHF 416.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 524.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’140.65 CHF 934.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’075.50 volles Honorar CHF 14’000.00 Reisezuschlag CHF 416.65 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 524.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’940.65 CHF 1’150.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 16’091.10 nachforderbarer Betrag CHF 3’015.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von C.________ mit CHF 13'075.50. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen am 6. Februar 2021 in F.________(Ort) z.N. von C.________ wird mangels Strafantrags eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. 49 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen im Zeitraum von 5. bis 6. März 2021 in E.________(Ort) z.N. von C.________; 2. der sexuellen Belästigung, mehrfach, begangen 2.1. am 6. März 2021 in G.________(Ort) z.N. von C.________; 2.2. am 12. März 2021 in G.________(Ort) z.N. von C.________; und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 198 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’330.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 10'876.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2’326.45 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. März 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 50 V. 1. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ für das erstinstanzliche Verfahren durch Fürsprecherin D.________, ausmachend CHF 13'075.50, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befin- det (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 3’015.60, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang ein Nach- forderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 5.92 200.00 CHF 1’184.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 175.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’359.10 CHF 104.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’463.75 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.08 200.00 CHF 4’016.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 20.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’036.20 CHF 326.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’363.15 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'826.90. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren durch Fürsprecherin D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 51 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 20. Juni 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Dezember 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 52