2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Sprühflasche «Le Protecteur», Gas CS, 100 ml - 1 Sprühflasche «Le Protecteur», Gel CS, 100 ml - 3 Glasbruchstücke von Flaschenhals - 2 kleine Kunststoffbeutel mit weissen Pulversteinen