87 A.________ und D.________ werden verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren und dem vollen Honorar CHF 4'223.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).