Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'089.10. Der Kanton Bern kann von A.________ und D.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).