6. A.________ wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ – verurteilt, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2021 zu bezahlen. 7. In Bezug auf die Schadenersatzforderung von CHF 400.00 wird die Zivilklage des Privatklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 8. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: