1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StPO erkannt: