1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 7./8. Juli 2021 in Bern durch Konsum von Betäubungsmitteln eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. des Vergehens gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen am 12. November 2021 in Bern (AKS Ziff. I.B.2.); 2.2. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 8. Dezember 2021 zum Nachteil der G.________ in Bern (AKS Ziff. I.B.3.);