_ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'723.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 83 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.