1948 ff.). Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der Umstände angemessen. Hinzuzurechnen sind zwei Stunden für die längere Dauer der Berufungsverhandlung, so dass ein entschädigungswürdiger Aufwand von 29 Stunden resultiert. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'723.30 (inkl. Auslagen und MwSt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'723.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.