82 che Verfahren demnach auf CHF 8'597.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 8'192.70 (ohne Übersetzungskosten von insgesamt CHF 405.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin F.________ macht mit Honorarnote vom 4. Juni 2024 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 27 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 1948 ff.).