Für Abschlussarbeiten (Nachbesprechung etc.) wird praxisgemäss sodann eine Stunde gewährt, weshalb eine Kürzung um eine weitere Stunde zu erfolgen hat. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren auf 35 Stunden zu reduzieren. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzli-