im Rechtsmittelverfahren aus den Aktenkenntnissen und ihrem bereits gewonnenen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren schöpfen konnte. Oberinstanzlich sind keine wesentlichen Umstände hinzugetreten, die eine umfangreichere Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung rechtfertigen würden. Für die Korrespondenz mit dem Beschuldigten und dem Obergericht im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 6. Juni 2024 erachtet die Kammer eine Kürzung von zwei Stunden als angezeigt. Für Abschlussarbeiten (Nachbesprechung etc.) wird praxisgemäss sodann eine Stunde gewährt, weshalb eine Kürzung um eine weitere Stunde zu erfolgen hat.