zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag. 1943 f.). Der im Zeitraum ab 1. Januar 2024 bis zur Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand für «Aktenstudium und Abklärung der Rechtslage» und «Vorbereitung Verhandlung» ist um 13 Stunden zu reduzieren, zumal entsprechende Abklärungen bereits in der Zeit bis 31. Dezember 2023 gemacht wurden und Rechtsanwältin B.________ den Privatkläger auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat resp. im Rechtsmittelverfahren aus den Aktenkenntnissen und ihrem bereits gewonnenen Wissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren schöpfen konnte.