_ werden sodann verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren und dem vollen Honorar CHF 4'223.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 33.3 Obere Instanz Rechtsanwältin B.________ macht mit Honorarnote vom 5. Juni 2024 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 51 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. geltend (pag.