_ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 25'812.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund der Verurteilungen wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rückzahlungspflichtig. Sodann gibt auch die Honorarnote der amtlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin F.________, zu keinen besonderen Bemerkungen oder einem Rückkommen Anlass. Die in der Honorarnote vom 29. November 2022 (pag. 1476 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwältin F.___