81 33.2 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 30. November 2022 (pag. 1484 ff.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Rechtsanwältin B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 25'812.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.