32. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'101.60 zu tragen (vgl. pag. 1158 ff.; pag. 1571).