Die Delikte zum Nachteil des Privatklägers stellen hierbei besonders gewichtige Straftaten dar. Hinzu kommen die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, geringfügigen Diebstahls und mehrfache Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte ist schliesslich auch (teils einschlägig) vorbestraft. Die Delinquenz des Beschuldigten erreicht auch in ihrer Gesamtheit eine zusätzliche Schwere.