Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Beschuldigte wird wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Die Delikte zum Nachteil des Privatklägers stellen hierbei besonders gewichtige Straftaten dar.