Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen zahlreicher Delikte, unter anderem wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Das Höchstmass der Strafe für eine schwere Körperverletzung beträgt mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 122 aStGB). Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).