Diese Dauer erscheint auch angesichts der oberinstanzlich verhängten (höheren) Freiheitsstrafe von 68 Monaten angemessen. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 12. November 2021 bzw. insbesondere in Bezug auf die Katalogdelikte zum Nachteil des Privatklägers ist gewichtig. Mit einer Landesverweisung von 12 Jahren wird sodann dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdete und innerhalb kurzer Zeit in der Schweiz wiederholt straffällig wurde. Es besteht ein hohes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor dem Beschuldigten.