Insgesamt sprechen beim Beschuldigten alle Faktoren gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte ist es dem Beschuldigten zuzumuten, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8).