Der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten spricht demnach nicht gegen eine Landesverweisung. An den Verzicht auf eine solche aus gesundheitlichen Gründen wären gemäss konstanter Rechtsprechung aber ohnehin hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss Bundesgericht ist eine Landesverweisung noch nicht unzumutbar, nur weil das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht (BGE 139 II 393 E. 6). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.