In Algerien wohnen seine Eltern, Geschwister und Grosseltern (pag. 629, Z. 146 f.). Seine familiären Verhältnisse sprechen demnach nicht gegen eine Landesverweisung. Der Beschuldigte ist sodann relativ kurz nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig geworden, wobei eine Tendenz zur Aggravation auffällt. Auch dies spricht gegen eine Integration des Beschuldigten und begründet gleichzeitig ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser am Knie operiert wurde und teilweise noch Medikamente nimmt (pag. 1896, Z. 44 ff.; pag. 1897, Z. 22 ff.).