76 sind den Akten und Angaben des Beschuldigten nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des abgewiesenen Asylgesuchs bzw. der rechtskräftigen Wegweisung illegal in der Schweiz. Er war hier nie erwerbstätig. Entsprechend kann seine finanzielle Situation als schlecht bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist sodann unverheiratet und hat eigenen Angaben zufolge hier keine Familie bzw. keine Verwandten (pag. 629, Z. 140 ff.). Seine Freundin und einige seiner Verwandten leben in Frankreich (pag. 1434; pag. 1897). In Algerien wohnen seine Eltern, Geschwister und Grosseltern (pag.