Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit verbrachte er somit in Algerien. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung damit nicht entgegen. Der Beschuldigte spricht Arabisch, Französisch und gebrochen Deutsch. Hinweise auf eine berufliche und/oder soziale Integration oder Verwurzelung in der Schweiz