28. Vorliegen einer Katalogtat und Vorprüfung Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil u.a. wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB (teilw. in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.