– zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. November 2021 verurteilt. Soweit die pauschale Schadenersatzforderung von CHF 400.00 betreffend, wird die Zivilforderung übereinstimmend mit der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS