Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019 (abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-7661 9.html, zuletzt besucht am 5. August 2024) und von Vergleichsfällen eine Genugtuung von CHF 30'000.00 für den praktisch vollständigen Verlust der Sehfähigkeit auf dem linken Auge als angemessen. Hinzu kommen beim Privatkläger bleibende Narben, zahlreiche weitere Verletzungen, die er durch den Vorfall erlitten hat, ein stati-